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Satzung des Bundesverbands der Dolmetscher und Übersetzer (BDÜ) Landesverband Bayern e.V.

(gemäß Beschluss auf der Jahresmitgliederversammlung am 29. April 2023 in München)


§ 1     Name

Der Verband führt den Namen: „Bundesverband der Dolmetscher und Übersetzer (BDÜ) Landesverband Bayern e.V.“.

§ 2     Sitz und Geschäftsjahr

a)
Sitz des Verbands ist München.
b)
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3     Zweck des Verbands

a)
Zweck des Verbands ist die Wahrnehmung und Förderung der berufsständischen Interessen von Dolmetschern, Übersetzern und Gebärdensprachdolmetschern [„D/Ü/G“], die Förderung der Fort- und Weiterbildung von D/Ü/G und ihre Vertretung bei nationalen und internationalen Einrichtungen des öffentlichen Lebens.
b)
Zum Erreichen seiner Ziele kann der Verband Gremien, Ausschüsse und Kommissionen bilden sowie Anteile an Kapitalgesellschaften halten.
c)
Der Zweck des Verbands ist nicht auf eine Erwerbstätigkeit ausgerichtet.

§ 4     Erwerb der Mitgliedschaft

a)
Der Verband setzt sich aus ordentlichen, studentischen, außerordentlichen Mitgliedern, Seniorenmitgliedern und Ehrenmitgliedern zusammen.
b)
Ordentliches oder studentisches Mitglied kann jede Person werden, die die Anforderungen der Aufnahmeordnung des Bundesverbands der Dolmetscher und Übersetzer e.V. (BDÜ) in ihrer jeweils gültigen Fassung erfüllt. Die Aufnahme muss schriftlich beim Vorstand beantragt werden. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit über die Aufnahme des Mitglieds.

c)
Als außerordentliche Mitglieder können juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts aufgenommen werden, wenn sie aufgrund ihrer Ausrichtung oder aufgrund ihres Interesses mit den Zielen und Aufgaben des Verbands übereinstimmen und bereit sind, zur Förderung des Berufsstandes beizutragen. Interessenten, die bereits die Kriterien für eine ordentliche Mitgliedschaft erfüllen, können nicht als außerordentliche Mitglieder aufgenommen werden. Juristische Personen, deren unmittelbarer oder mittelbarer Zweck in der Vermittlung von Übersetzungs- und Dolmetschleistungen besteht, können nicht Mitglied des Verbands werden.
Über die Aufnahme eines außerordentlichen Mitgliedes entscheidet die Mitgliederversammlung.
d)
Ehrenmitglieder werden mit einstimmigem Vorstandsbeschluss bestimmt.
e)
Die Rechte der vorläufigen Mitglieder im Sinne der Aufnahmeordnung des BDÜ, der studentischen Mitglieder, der Seniorenmitglieder, der Ehrenmitglieder und der außerordentlichen Mitglieder sind beschränkt.
aa)
Studentische Mitglieder haben grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder; ihnen wird jedoch kein aktives und passives Wahlrecht gewährt und sie werden nicht in den Verzeichnissen des Verbands geführt, die der Anbahnung von Geschäftsbeziehungen mit potenziellen Auftraggebern dienen.
bb)
Ehrenmitglieder besitzen nur dann Mitgliedsrechte, wenn sie neben ihrer Ehrenmitgliedschaft ordentliches Mitglied oder studentisches Mitglied sind.
cc)
Außerordentliche Mitglieder besitzen weder aktives noch passives Wahlrecht noch Stimmrecht. Sie werden auch nicht in den Mitgliedsverzeichnissen des Verbands geführt.
dd)
Seniorenmitglieder haben grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder; sie werden jedoch nicht in den Verzeichnissen des Verbands geführt, die der Anbahnung von Geschäftsbeziehungen mit potenziellen Auftraggebern dienen.

§ 5     Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

  • mit dem Tod des Mitglieds;
  • durch freiwilligen Austritt;
  • durch Ausschluss aus dem Verband.

a)
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung (§ 126 BGB) gegenüber einem Mitglied des Vorstands oder schriftlich gegenüber dem Verband. Im letztgenannten Fall ist die schriftliche Erklärung des Austritts an die aktuelle Adresse der Geschäftsstelle des Verbands zu richten. Der Austritt ist nur zum 30.6. und zum 31.12. eines Jahres unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zulässig. Maßgeblich für die Fristwahrung ist der Eingang des Schreibens beim Vorstandsmitglied oder der Geschäftsstelle.
b)
Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund aus dem Verband ausgeschlossen werden.
aa)
Zu den wichtigen Gründen gehören insbesondere

  • Verstöße gegen die „Berufs- und Ehrenordnung“ des BDÜ in ihrer jeweils gültigen Fassung
  • Zahlungsverzug mit den Mitgliedsbeiträgen
  • Zuwiderhandeln gegen die Interessen des BDÜ, der Mitglieder des BDÜ oder des Verbands

bb)
Das Ausschlussverfahren wegen Zahlungsverzugs ist abschließend in der Beitrags- und Mahngebührenordnung des Verbands geregelt.
cc)
Liegt ein anderer wichtiger Grund vor, wird das betroffene Mitglied vom Vorstand unter Hinweis auf einen möglichen Ausschluss zunächst schriftlich abgemahnt.
Verstößt das Mitglied auch nach der Abmahnung weiterhin gegen die ihm obliegenden Pflichten, kann das Mitglied durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden.
dd)
Verstößt ein Mitglied in grobem Maße gegen die Interessen des BDÜ, eines oder mehrerer Mitglieder des BDÜ oder des Verbands, kann es auch ohne vorherige Abmahnung durch Beschluss des Vorstands aus dem Verband ausgeschlossen werden.
Der Ausschluss ohne vorherige Abmahnung setzt jedoch voraus, dass dem betroffenen Mitglied vor der Beschlussfassung innerhalb einer angemessenen Frist, die nicht weniger als 3 Wochen betragen darf, Gelegenheit gegeben wird, sich schriftlich zu äußern. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung, in der über den Ausschluss entschieden werden soll, zu verlesen.
ee)
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit im Beschlusswege. Der Beschluss über den Ausschluss aus dem Verband ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefs an seine letzte dem Verband bekannte Anschrift zuzustellen.

c)
Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht zu, innerhalb eines Monats ab Zustellung Beschwerde zur nächstfolgenden ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung einzulegen. Die Beschwerde ist an ein Vorstandsmitglied oder an die Geschäftsstelle des Verbands zu richten. Maßgeblich für die Fristwahrung ist der Eingang des Schreibens.
aa)
Macht das Mitglied von dem Recht der Beschwerde gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Beschwerdefrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft zum Ausschlusstermin endet.
bb)
Ist die Beschwerde rechtzeitig eingelegt, so entscheidet die Mitgliederversammlung über den Ausschluss. Mit dem Ausschließungsbeschluss ruhen die Rechte des Mitglieds bis zur nächstfolgenden Mitgliederversammlung. Der Ausschluss durch den Vorstand kann nur dann abgewendet werden, wenn zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder für eine Aufhebung des Beschlusses stimmen.
cc)
Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist bindend; eine Anrufung des Schiedsgerichts des BDÜ ist nur bei der Verletzung rechtlichen Gehörs innerhalb eines Monats nach Beschluss der Mitgliederversammlung zulässig.
dd)
Ein Mitglied, das wegen eines Verstoßes gegen die Berufs- und Ehrenordnung oder wegen eines groben Verstoßes gegen die Interessen des BDÜ oder des Verbands ausgeschlossen worden ist, kann keinen Antrag auf erneute Aufnahme in den Verband stellen.

§ 6     Verbandsordnungen

Die folgenden Verbandsordnungen sind in ihrer jeweils gültigen Fassung für die Mitglieder des Verbands verbindlich:
a) Beitrags- und Mahngebührenordnung des Verbands
b) Berufs- und Ehrenordnung des BDÜ
c) Schiedsgerichtsordnung des BDÜ
d) Aufnahmeordnung des BDÜ
e) Geschäftsordnung Vorstand
f) Finanzordnung

§ 7     Mitgliedsbeiträge

Der Verband erhebt von allen seinen Mitgliedern, mit Ausnahme der Ehrenmitglieder, eine Aufnahmegebühr sowie jährliche Mitgliedsbeiträge, deren Höhe auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung festgesetzt und in der Beitrags- und Mahngebührenordnung des Verbands niedergelegt werden.
Eine Erstattung der Aufnahmegebühr oder bereits entrichteter Mitgliedsbeiträge an Mitglieder, die während einer bestehenden ordentlichen Mitgliedschaft zum Ehrenmitglied ernannt werden, erfolgt nicht.

§ 8     Organe des Verbands

Organe des Verbands sind

a) der Vorstand,

b) die Mitgliederversammlung.

§ 9     Vorstand

a)
Der Vorstand des Verbands wird von den stimmberechtigten anwesenden Mitgliedern in der Mitgliederversammlung gewählt. Der Verband hat mindestens drei Vorstandsmitglieder.
b)
Der 1. Vorsitzende und der Schatzmeister werden durch die Mitgliederversammlung bestimmt. Der 1. Vorsitzende wird für die Dauer von zunächst drei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Im Falle eine Wiederwahl verlängert sich die Amtszeit jeweils um zwei Jahre. Die Ressorts der übrigen Vorstandsmitglieder werden durch Vorstandsbeschluss bestimmt.
c)
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Der Vorstand wählt aus seinen Reihen einen 2. Vorsitzenden für die Dauer von zunächst zwei Jahren vom Tag der Wahl an gerechnet.
Der 1. Vorsitzende und der Schatzmeister bleiben auch im Falle eines Rücktritts bis zur Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl zum Schatzmeister ist unbeschränkt möglich. Die Wiederwahl zum Amt des Vorsitzenden oder eines einfachen Vorstandsmitgliedes ist in Folge nur zweimal (7 Jahre ohne Unterbrechung für den 1. Vorsitzenden, 6 Jahre ohne Unterbrechung für einfache Vorstandsmitglieder) möglich. Dies gilt auch dann, wenn der 1. Vorsitzende innerhalb von 7 Jahren statt erneut zum 1. Vorsitzenden zum einfachen Vorstandsmitglied gewählt wird. Nach einer Unterbrechung von jeweils mindestens einer Wahlperiode ist die Wahl zum Vorsitzenden oder einfachem Vorstandsmitglied mit der Möglichkeit der zweimaligen Wiederwahl in Folge wieder zulässig.

Ein einfaches Vorstandsmitglied kann jedoch nach Ablauf von maximal 6 Jahren ununterbrochener einfacher Vorstandstätigkeit ohne Unterbrechung zum 1. Vorsitzenden gewählt werden; auch in diesem Fall ist eine Wiederwahl zum 1. Vorsitzenden zweimal in Folge möglich ist. In diesem Fall ist jedoch der Wechsel vom Posten des 1. Vorsitzenden zum einfachen Vorstandsmitglied nur nach einer Unterbrechung von einer Wahlperiode möglich.
Tritt ein Vorstandsmitglied während einer laufenden Wahlperiode oder vor Ablauf von insgesamt 6 Jahren in Folge zurück, ist die erneute Wahl nur nach Unterbrechung von einer Wahlperiode möglich.
Tritt der 1. Vorsitzende vor Ablauf seiner Amtszeit zurück, um aus Gründen der Kontinuität die Nachfolge für ein Vorstandsmitglied freizumachen, dessen maximale Amtszeit abläuft, so kann er auf Wunsch der übrigen Vorstandsmitglieder für den Rest seiner laufenden Amtszeit weiter als normales Vorstandsmitglied tätig sein. Dies muss von der Mitgliederversammlung in der nachfolgenden ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung bestätigt werden. Sollte die Mitgliederversammlung diesen Beschluss des Vorstandes nicht genehmigen, bleibt der Anspruch des betroffenen Vorstandsmitglieds auf Aufwandsentschädigung hiervon unberührt.

d)
Scheidet ein nicht alleinvertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus dem Vorstand aus, wird das frei gewordene Ressort bis zur nächsten Mitgliederversammlung auf die verbleibenden Vorstandsmitglieder verteilt.
e)
Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Verbands zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Verbandsorgan zugewiesen sind.
f)
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassung mitwirkt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die des 2. Vorsitzenden.
Der Vorstand gibt sich im Übrigen eine Geschäftsordnung.
g)
Die Mitglieder des Vorstandes können für alle Tätigkeiten, die sie für den Verband erbringen, eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten. Aufwendungen für Fahrten, Teilnahme an Sitzungen und Versammlungen des Verbandes oder Teilnahme an Terminen oder Veranstaltungen im Auftrag oder auf Beschluss des Vorstandes sowie der damit verbundene Zeitaufwand sind den im Übrigen ehrenamtlich tätigen Mitgliedern zu vergüten. Dem Vorstand kann daneben eine angemessene pauschale Entschädigung für den weiteren mit der ehrenamtlichen Tätigkeit verbundenen Zeitaufwand gewährt werden. Über die Höhe beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 10   Vertretung des Verbands

Der 1. und der 2. Vorsitzende vertreten den Verband gerichtlich und außergerichtlich allein. Sie sind vertretungsberechtigtes Organ im Sinne des § 26 BGB.
Die übrigen Vorstandsmitglieder vertreten den Verband jeweils gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied.

§ 11   Aufgaben und Einberufung der Mitgliederversammlung

a)
Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
aa)
Genehmigung des vom Vorstand für das nächste Geschäftsjahr aufgestellten Haushaltsplans;
bb)
Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands;
cc)
Entlastung des Vorstands;

dd)
Festsetzung einer angemessen Aufwands- und Zeitentschädigung für Vorstandsmitglieder, Referenten und andere für den Verband tätige Mitglieder, die den Anforderungen der Ziffer 9 g) dieser Satzung entspricht.
ee)
Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge auf Vorschlag des Vorstands;
ff)
Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;
gg)
Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Verbands;
hh)
Beschlussfassung über die Beschwerde gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands;
ii)
Beschlussfassung über die zur Mitgliederversammlung gestellten Anträge;
jj)
Beschlussfassung über den Erwerb oder die Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften;
kk)
In den Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.
b)
Die ordentliche Mitgliederversammlung soll mindestens einmal im Jahr stattfinden. Ort und Zeit werden den Mitgliedern schriftlich oder in elektronischer Form mindestens 3 Monate vor der Versammlung bekannt gegeben. Die Mitteilung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verband bekannt gegebene Anschrift oder E-Mail-Adresse gerichtet ist.
Jedes Mitglied kann bis spätestens 6 Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass bestimmte Angelegenheiten/Anträge auf die Tagesordnung gesetzt werden.
Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mittels eines Einladungsschreibens – in schriftlicher oder elektronischer Form – unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verband bekannt gegebene Anschrift oder E-Mail-Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
Anträge, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden (Ad-hoc-Anträge), sind unzulässig.

c)
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn es das Interesse des Verbands erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt werden. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten im Übrigen die Regelungen für eine ordentliche Mitgliederversammlung.
d)
Wenn es die Gegebenheiten (z. B. behördliche Anordnungen, höhere Gewalt, Stornierung der gebuchten Räume durch den Anbieter etc.) erfordern, kann die Mitgliederversammlung auf Mehrheitsbeschluss des Vorstandes auch online oder in hybrider Form (online und gleichzeitig in Form einer Präsenzveranstaltung) durchgeführt werden. Die Regelungen in § 11 b) gelten entsprechend. Bei einer Mitgliederversammlung, die online oder in hybrider Form durchgeführt wird, ist die Stimmbevollmächtigung eines Mitglieds nicht gestattet.

§ 12   Mitgliederversammlung

a)
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied, geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs oder der vorherigen Diskussion einem Wahlleiter übertragen werden.
b)
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens sowie über eine Übertragung im Internet beschließt die Mitgliederversammlung.
c)
Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt; zum Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden.
d)
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme, soweit nicht in dieser Satzung etwas anderes geregelt ist. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Bevollmächtigter kann nur ein Mitglied vertreten.
e)
Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung; ein Antrag auf offene Wahl kann in der Versammlung nur einstimmig beschlossen werden. Der Kandidat ist gewählt, wenn er die Hälfte der anwesenden Stimmen erhält. Kann bei mehr als einem Kandidaten für ein Amt nicht ein Kandidat mehr als die Hälfte der anwesenden Stimmen auf sich vereinen, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl statt. In der Stichwahl genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
f)
Über Anträge wird durch Zuruf abgestimmt. Es ist geheim abzustimmen, wenn ein stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt.
g)
Die Mitgliederversammlung fasst - soweit in dieser Satzung nicht etwas anderes geregelt ist - Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der von den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
Zur Änderung der Satzung des Verbands ist eine Mehrheit von mindestens drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
Eine Änderung des Zwecks des Verbands kann nur mit Zustimmung aller stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb von drei Monaten ab der Mitgliederversammlung gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
h)
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten:

  • Ort und Zeit der Versammlung
  • Die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers
  • Die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder
  • Die Tagesordnung
  • Die einzelnen Abstimmungsergebnisse
  • Die Art der Abstimmung

Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.
Das Protokoll wird den Mitgliedern innerhalb von 3 Monaten nach der jeweiligen Mitgliederversammlung in einer den datenschutzrechtlichen Bestimmungen genügenden Form in Textform zur Verfügung gestellt.
i)
Ein Beschluss der Mitgliederversammlung kann wegen Verletzung der Satzung oder gesetzlicher Bestimmungen im Weg der Klage vor dem Schiedsgericht des BDÜ angefochten werden.
Die Klage muss mit einer Frist von 2 Wochen nach Zugang des Protokolls, spätestens jedoch 4 Monate nach Beschlussfassung erhoben werden.
Zur Klage befugt ist jedes stimmberechtigte Mitglied.

§ 13   Geschäftsführung

Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestellen.

§ 14   Konkurrenz

Der Verband kann nicht als Konkurrent seiner Mitglieder auftreten. Er darf weder Sprachschulen noch Übersetzungsagenturen bzw. -unternehmen betreiben.

§ 15   Vorteilsannahme

Es ist den Vorstandsmitgliedern, Referenten sowie allen leitenden Mitgliedern von Regional-, Arbeits- und ähnlichen Gruppen untersagt, sich auf Grund ihrer Stellung persönliche Vorteile bei der Vergabe von Übersetzungs- und Dolmetschaufträgen sowie bei der Ausschreibung freier Stellen zu verschaffen bzw. die Mitbewerbung anderer Mitglieder des Verbands auszuschalten. Der Vorstand ist in diesen Fällen berechtigt, wegen ehrwidrigen Verhaltens einen Ausschluss aus dem Verband zu beschließen. Soweit ein Vorstandsmitglied betroffen ist, ist es von der Abstimmung ausgeschlossen.

§ 16   Auflösung

Die Auflösung des Verbands kann in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei der mindestens 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend bzw. durch Vollmacht vertreten sein müssen. Der Beschluss zur Auflösung erfordert eine Mehrheit von mindestens ¾ der abgegebenen Stimmen.
Sollte die ausdrücklich zur Auflösung des Verbandes einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig sein, ist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese zur Auflösung einberufene Mitgliederversammlung ist dann unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Wird der Verband nach der Auflösung endgültig liquidiert, soll das nach der Liquidation verbleibende Vermögen dem BDÜ e.V. zufließen.

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