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Informationen für beeidigte Ü/D

Öffentlich bestellte und allgemein beeidigte Dolmetscher und Übersetzer arbeiten in sensiblen Einsatzbereichen, für die eine Zulassung benötigt wird. Dies gilt insbesondere bei der Tätigkeit für Gerichte, Polizei, Behörden und Notare.

Im Folgenden haben wir für diese Berufsgruppe nützliche Informationen, Links und Downloads zusammengestellt.


Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung und Beeidigung von Dolmetschern und Übersetzern in Bayern  

Aufgrund des bayerischen Dolmetschergesetzes werden in Bayern für gerichtliche und behördliche Zwecke Dolmetscher (mündliche und schriftliche Sprachübertragung) und Übersetzer (schriftliche Sprachübertragung) von den Präsidenten der Landgerichte öffentlich bestellt und allgemein beeidigt. Als Dolmetscher oder Übersetzer kann nur öffentlich bestellt und beeidigt werden, wer in der betreffenden Sprache die bayerische Staatsprüfung oder eine als gleichwertig anerkannte Prüfung bestanden hat. Für die Durchführung der Prüfung und die Anerkennung als gleichwertig ist die Staatliche Prüfungsstelle für Dolmetscher und Übersetzer im Bayerischen Staatsministerium für Bildung und Kultus zuständig.
Zu den Informationen zur staatlichen Prüfung

Bundesweite Datenbank der öffentlich bestellten und beeidigten Dolmetscher und Übersetzer

Die öffentlich bestellten und beeidigten Dolmetscher und Übersetzer werden in den Listen der jeweils zuständigen Landgerichte geführt. Seit Januar 2010 wurden die Listen der einzelnen Landgerichte in eine bundesweite Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank zusammengeführt.
Zur bundesweiten Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank 

JVEG

Die Vergütung der Tätigkeit von Übersetzern und Dolmetschern bei der Heranziehung durch Gerichte, Staatsanwaltschaften, Finanzbehörden, Verwaltungsbehörden und Polizeibehörden wird im bundesweit gültigen Justizvergütungs- und –entschädigungsgesetz geregelt.
Zu den gesetzlichen Regelungen im JVEG

Da die praktische Anwendung des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes in Bezug auf den Einsatz von Dolmetschern und Übersetzern nicht immer einfach ist, hat der BDÜ eine Handreichung dazu herausgegeben. Dieses Informationsmaterial soll helfen, den Umgang mit den neuen Vorschriften zu erleichtern und allgemeine Fragestellungen zu beantworten.
Die Broschüre finden Sie hier.

BayDolmG

Zur Vorlage bei Behörden werden in der Regel beglaubigte Übersetzungen benötigt, die von einem öffentlich bestellten und beeidigten Übersetzer angefertigt werden müssen. Bei mündlichen Sprachübertragungen für amtliche Zwecke (Gerichte, Notare, Standesämter) kommen beeidigte Dolmetscher zum Einsatz. Die öffentliche Bestellung und Beeidigung von Dolmetschern und Übersetzern ist im Bayerischen Dolmetschergesetz geregelt.
Den Gesetzestext finden Sie hier.

Dolmetschergesetzausführungsbekanntmachung

Die Heranziehung von öffentlich bestellten und beeidigten Dolmetschern und Übersetzern für gerichtlich und behördliche Zwecke ist in der Dolmetschergesetzausführungsbekanntmachung geregelt.
Den Gesetzestext finden Sie hier.

Bekanntmachung

Für die Heranziehung von öffentlich bestellten und beeidigten Dolmetschern durch die Polizeibehörden ist die Bekanntmachung des Innenministeriums maßgeblich.
Den Gesetzestext finden Sie hier.

Richtlinie über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen im Strafverfahren

In der EU-Richtlinie über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen ist das Recht des Beschuldigten auf ein faires Verfahren und auf rechtliches Gehör verankert, das u.a. die kostenlose Heranziehung eines Dolmetschers für alle Stadien des Strafverfahrens (Ermittlungsverfahren, Hauptverhandlung, Verteidigergespräche) sowie die Übersetzung aller maßgeblichen Unterlagen vorsieht. Darüber hinaus müssen die Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen eine für ein faires Verfahren ausreichende Qualität aufweisen.
Den Gesetzestext finden Sie hier.

Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren

Die EU-Richtlinie über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen im Strafverfahren musste in den Mitgliedsstaaten bis Oktober 2013 umgesetzt werden. In Deutschland fand die Umsetzung mit dem Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren statt.
Den Gesetzestext finden Sie hier.

Infoblatt zur Heranziehung von Dolmetschern und Übersetzern im Gerichtsverfahren

Infoblatt zur Heranziehung von Dolmetschern durch Polizeibehörden

Infoblatt zur Übernahme von Dolmetscherkosten durch die Staatskasse

Informationen für die Beeidigung beim Landgericht München I

Argumente gegen den Abschluss von Vergütungsvereinbarungen nach § 14 JVEG

Allgemeine Leitlinie für die Anfertigung von Urkundenübersetzungen in Bayern

Dolmetscher Übersetzer

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