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Neue Gesetzeslage für die beeidigten Dolmetscher und Übersetzer

Stand: 02.09.2024

Zum 01.01.2023 sind bundes- und landesweit neue Gesetze in Kraft getreten. Dabei sei zuallererst das GDolmG (Gerichtsdolmetschergesetz) auf Bundesebene genannt, das europäischen Anforderungen an die Modernisierung der strafrechtlichen Hauptverhandlung Rechnung trägt.

Daraus, dass der Bundesgesetzgeber die Regelung der Zugangsvoraussetzungen für den „gerichtlich tätigen Dolmetscher“ an sich gezogen hat, ergeben sich natürlich neue Regelungsbedarfe in den 16 Bundesländern. Ende 2022 haben somit alle Bundesländer ihre Landesgesetze zum Dolmetscher- und Übersetzerwesen an das Bundesgesetz angepasst und bestehende Regelungsspielräume genutzt. In Bayern gilt für die beeidigten Dolmetscher und Übersetzer das neue AGGVG (Ausführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz), das ebenfalls am 01.01.2023 in Kraft getreten ist.

Und zu guter Letzt bedurfte es noch einer Verwaltungsvorschrift. In Bayern ist es die DolmÜABek (Dolmetscher- und Übersetzerausführungsbekanntmachung), die am 30.03.2023 vom Amtschef des bayerischen Justizministeriums erlassen und am 19.04.2023 im Bayerischen Ministerialblatt (BayMBl. 2023 Nr. 184) veröffentlicht wurde. Sie tritt am 01.05.2023 in Kraft.

Damit sind die Landgerichte in Bayern dann beeidigungstechnisch voll handlungsfähig. Die Zuständigkeit der Landgerichte ergibt sich für die Gerichtsdolmetscher nach Bundesrecht aus § 60 GZVJu (Gerichtliche Zuständigkeitsverordnung Justiz) und für die Beeidigungen nach Landesrecht aus Art. 61 AGGVG.

Im Folgenden haben wir für unsere Mitglieder einige nützliche Informationen, Links und Downloads zusammengestellt:


  • Einführung des „Gerichtsdolmetschers“ mit 5-Jahres-Befristung nach Bundesrecht
  • Beibehaltung des „öffentlich bestellten und allgemeinen beeidigten Dolmetschers und/oder Übersetzers“ nach bayerischem Landesrecht zusätzlich zum neuen Gerichtsdolmetscher, jedoch Umstellung auf 5-Jahres-Befristung
  • Einmalige Übergangsfrist für die Verlängerung bestehender Beeidigungen bis zum 31.12.2026 (Beantragung im 1. Halbjahr 2026 empfohlen)
  • Individuelle 10-jährige Übergangsfrist für erst seit kurzem beeidigte Übersetzer zur Abfederung des Verwaltungsaufwandes für die Übersetzer und die Gerichte (NB: diese individuelle 10-jährige Übergangsfrist gilt nicht für beeidigte Dolmetscher, da greift das GDolmG mit Frist bis Ende 2026)
  • Die Beeidigungsvoraussetzungen nach den neuen Regeln werden von den Beeidigten, die nach den alten Gesetzen beeidigt wurden, regelmäßig erfüllt. Die Verlängerung bestehender Beeidigungen und die Neubeeidigung als Gerichtsdolmetscher gelten in Bayern als „reiner Verwaltungsakt“.

In Bayern wird es künftig folgende D/Ü-Beeidigungen geben:

-    Allgemein beeidigter gerichtlicher Dolmetscher nach Bundesrecht (GDolmG)
-    Öffentlich bestellter und allgemein beeidigter Dolmetscher nach Landesrecht (AGGVG)
-    Öffentlich bestellter und allgemein beeidigter Übersetzer nach Landesrecht (AGGVG)

Allgemein beeidigt heißt, dass ein allgemeiner Eid für die treue und gewissenhafte Übertragung abgelegt wurde. Die öffentliche Bestellung zum Nachweis besonderer Sachkunde und persönlicher Eignung ist hingegen nur landesrechtlich regelbar.

Eine Beeidigung als öffentlich bestellter und allgemein beeidigter Dolmetscher nach bayerischem Landesrecht setzt das Bestehen einer Übersetzerprüfung voraus.

Zudem ist im Landesrecht die öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung für Dolmetscher für die Deutsche Gebärdensprache (GSD), die als eigene Sprache anerkannt ist.

 

Die Beeidigungsvoraussetzungen richten sich in Bund und Ländern nach den Vorgaben des GDolmG Bundesgesetzes, denen sich der Landesgesetzgeber angeschlossen hat. Angesichts der bisher in Bayern schon geltenden gesetzlichen Vorgaben ändert sich für die Beeidigten und die Beeidigungen bei uns praktisch nichts.

Wer sich als „gerichtlicher Dolmetscher“ beeidigen lassen möchte, muss „im Inland die Dolmetscherprüfung eines staatlichen oder staatlich anerkannten Prüfungsamtes oder eine andere staatliche oder staatlich anerkannte Prüfung für den Dolmetscherberuf bestanden“ haben. Diese und alle weiteren Voraussetzungen finden Sie im GDolmG in § 3 Antrag auf allgemeine Beeidigung.

Für „kleine Sprachen“ wurde mit § 4 GDolmG ein Alternativer Befähigungsnachweis neu eingeführt, wenn „für die zu beeidigende Sprache im Inland keine Prüfung angeboten wird oder es für eine im Ausland bestandene Prüfung keine von einer zuständigen deutschen Stelle als vergleichbar eingestufte Dolmetscherprüfung gibt.“
Dieser alternative Befähigungsnachweis verlangt insbesondere Sprachkenntnisse auf C2-Niveau und Grundkenntnisse der deutschen Rechtssprache.

Zusätzliche Dolmetscherbeeidigung nach Landesrecht:
Wer für eine „allgemeine Beeidigung als gerichtlicher Dolmetscher“ zugelassen ist, kann zusätzlich die Beeidigung als „öffentlich bestellter und allgemein beeidigter Dolmetscher“ (= Behördendolmetscher) nach Landesrecht beantragen.

Bayern lässt damit das Institut des bisher schon existierenden öffentlich bestellten Dolmetschers neben dem neuen Gerichtsdolmetscher weiter bestehen und unterscheidet zwischen Gerichtsdolmetscher und Behördendolmetscher.

Für die öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung als Übersetzer muss für die zu beeidigende Sprache ebenfalls eine „staatliche oder staatlich anerkannte Übersetzerprüfung“ nachgewiesen werden. Bestandteil dieser Prüfung muss ein Rechtssprache- oder Gerichts- und Behördenterminologie-Modul sein.
Diese Qualitätsanforderungen werden von den Beeidigten in Bayern bereits bisher regelmäßig erfüllt.

Aktuelle Informationen zur staatlichen Prüfung für Übersetzer und Dolmetscher des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus finden Sie hier.

 

 

GDolmG: Am 01.01.2023 in Kraft getretenes Gerichtsdolmetschergesetz. Regelt die grundlegenden Vorgaben des Bundesgesetzgebers für die Beeidigung von gerichtlichen Dolmetschern. Das GDolmG wurde als Art. 6 des Gesetzes zur Modernisierung des Strafverfahrens verabschiedet.

Link zum GDolmG

AGGVG: Am 01.01.2023 in Kraft getretenes Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes. Regelt das Dolmetscher- und Übersetzerwesen auf Landesebene, also Bayern, mit Beibehaltung, zusätzlich zum Gerichtsdolmetscher nach Bundesrecht, des „öffentlich bestellten und allgemein beeidigten Dolmetschers“ und des „öffentlich bestellten und allgemein beeidigten Übersetzers“, die wir schon kennen. Für uns relevant sind die Art. 58 ff. AGGVG (Teil 10).

Link zum AGGVG Bayern

GZVJu: Am 01.01.2023 in Kraft getretene Gerichtliche Zuständigkeitsverordnung Justiz, in der Bayern die Zuständigkeit für die Beeidigung von Gerichtsdolmetschern in die Hände der Präsidenten der Landgerichte gibt. Es gilt der Wohnsitz oder die berufliche Niederlassung in Bayern.
Siehe § 60 GZVJu (Teil 3).

Link zur GZVJu Bayern

DolmÜABek: Am 01.05.2023 in Kraft tretende Dolmetscher- und Übersetzerausführungsbekanntmachung. Wurde vom Bayerischen Staatsministerium der Justiz (StMJ) am 19.04.2023 im Bayerischen Ministerialblatt veröffentlicht (BayMBl. 2023 Nr. 184).

Link zur DolmÜABek Bayern

Zur DolmÜABek hat uns das StMJ verschiedene Anlagen zur Verfügung gestellt:

Positivliste der Kurse zu Grundkenntnissen der deutschen Rechtssprache

Übersicht über die Prüfungen für Sprachmittler an den staatlichen Prüfungsstellen der Länder im Schuljahr 2022/23


Wenn Sie die Gesetze ohne diese Links im Internet aufrufen, achten Sie darauf, dass Sie auf die jeweils aktuelle Fassung für 2023 zugreifen.

 

Die beeidigten Dolmetscher und Übersetzer werden in der bundesweiten Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank www.justiz-dolmetscher.de eingetragen. Die Datenbank bietet mehrere sprachliche und geografische Filtermöglichkeiten.

Sobald die Umstellung der unbefristeten Beeidigungen auf die 5-Jahres-Beeidigungen vollzogen ist (zum Großteil Ende 2026), wird diese Datenbank auch aktuell sein und zum Wohle der Kunden nur beruflich aktive Dolmetscher und Übersetzer führen.

 

Die von den Gerichten und Behörden gezahlten Honorare für Dolmetscher und Übersetzer sind im Justizvergütungsentschädigungsgesetz JVEG festgelegt. Die aktuelle Fassung ist am 01.01.2021 in Kraft getreten und bundesweit gültig.

Für die beeidigten D/Ü relevant sind die §§ 8 bis 14 im Abschnitt 3: Vergütung von Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern.

Link zum JVEG

Gerne empfehlen wir auch den Praxiskommentar zum JVEG von Karl Josef Binz, 5. Auflage 2021, des C.H. Beck Verlags.
Erschienen bei der BDÜ Weiterbildungs- und Fachverlagsgesellschaft unter ISBN 978-3-946702-17-7
Bestellbar jederzeit unter www.bdue-fachverlag.de

In Bayern öffentlich bestellte und allgemein beeidigte Übersetzer sind berechtigt, von Urkunden sogenannte beglaubigte, also bestätigte Übersetzungen anzufertigen und ihre Übersetzungen mit einem Bestätigungsvermerk, Unterschrift und Rundstempel zu versehen. Die gesetzlichen Regelungen für Bayern finden Sie im BayAGGVG Art. 62 „Bestätigungsvermerk bei Übersetzungen“.

Die Anfertigung von beglaubigten Übersetzungen kann jedoch eine Vielzahl von Fragen und Problemstellungen aufwerfen. Zur Unterstützung seiner beeidigten Mitglieder hat der BDÜ die „Leitlinie zur Anfertigung von Urkundenübersetzungen“ mit Empfehlungen und Best Practices komplett überarbeitet und im Januar 2024 neu herausgebracht.

Die Leitlinie zur Anfertigung von Urkundenübersetzungen einschließlich der in Bayern relevanten Vorschriften können unsere Mitglieder hier herunterladen.

Hier können Sie einen Antrag auf Mitgliedschaft stellen.

Tipp:

Der BDÜ Bayern bietet regelmäßig Seminare zum Urkundenübersetzen an.
Die aktuellen Termine finden Sie hier.

 

 

Der BDÜ LV Bayern hat mit der European IT Consultancy EITCO GmbH (Eitco) im April 2024 einen Vertrag über Sonderkonditionen für BDÜ-Mitglieder unterzeichnet. Eitco bietet uns mit seinem Produkt arveo-secom eine webbasierte/cloudbasierte Saas-Anwendung mit 2-fach-Authentifizierung.

Der Clou: eBO und QES werden - für die, die beides haben möchten - über ein- und denselben Zugang angeboten.

•    Das eBO, also das elektronische Bürger- und Organisationenpostfach, bei Eintrag der Rechtsträgerschaft auch „Dolmetscher-eBO“ genannt, nimmt Fahrt auf, da alle Akten bei Gericht inzwischen von Anfang an elektronisch geführt werden. Insofern versenden die Gerichte Dolmetscherladungen und Übersetzungsaufträge inzwischen immer häufiger auch über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP). 
•    Die QES, also die qualifizierte elektronische Signatur mit nachgewiesener Identität des Unter¬zeichners und langfristig nachprüfbarem Zertifikat, ist ein praktischer digitaler Helfer zur „Bestätigung“ (vulgo „Beglaubigung“) unserer Übersetzungen, sei es für Privat- oder Firmenkunden oder eben auch für die Gerichte. Die qualifizierte elektronische Signatur ist zur Bestätigung unserer Übersetzungen in AGGVG, Teil 10, Art. 62, Abs. 3 gesetzlich vorgesehen und definiert.

Die BDÜ-Sonderkonditionen für das Dolmetscher-eBO lauten:

  • Pauschalangebot: 24,95 Euro brutto/Monat
  • Einmalige Einrichtungsgebühr: 199,95 Euro brutto für webbasierte Saas-Anwendung
  • Auf Wunsch optional zubuchbar: Begleitete Registrierung der Berufsträgerschaft bei der Bestellungskörperschaft (LG oder OLG) einmalig 149,95 Euro brutto
  • Optional und nur in Verbindung mit dem eBO zubuchbar: Signatur-Upgrade für diequalifi zierte elektronische Signatur (QeS) mit D-Trust für 11,95 Euro brutto für 10 QeS

Buchung ab sofort über die Landingpage: eBO für Dolmetscher | mit arveo secom | jetzt buchen (eitco.de)

Nach der Anmeldung über die Landingpage prüft Eitco Ihre BDÜ-Mitgliedschaft und schickt Ihnen dann den Angebotscode und ein Handout mit Checkliste an Ihre E-Mail-Adresse.

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--> Hinweis zum kostenlosen MJP "Mein Justizpostfach"
Für die sichere elektronische Kommunikation mit den Gerichten können Sie grundsätzlich auch ein kostenfreies MJP nutzen.
Dieses ist jedoch eine einfache Benutzeroberfläche mit eingeschränkten Funktionen:
- keine E-Mail-Benachrichtung (Push-Nachricht) über eingehende Nachrichten - Sie müssen jedes Mal selbst nachschauen und sich dafür 2-fach authentifizieren
- kein Markieren / Auswählen von Favoriten für bekannte Adressaten
- keine priorisierte Auflistung als beeidigter Dolmetscher im SAFE-Verzeichnis, da keine Hinterlegung der D/Ü-Berufsträgerschaft
- kein Erhalt oder Versenden eines elektronischen Empfangsbekenntnisses (EEB)

BayernInfo Ausgabe 3/2022 vom 23. Dezember 2022:
Artikel "Neue Gesetzeslagen für die Beeidigten" auf Seite 12-14

BayernInfo Ausgabe 1/2023 vom 17. Mai 2023:
Artikel "DolmÜABek: Was ist das jetzt noch?" auf Seite 10-12

BayernInfo Ausgabe 2/2023 vom 03. September 2023:
Bericht über das Seminar "Urkundenübersetzen in der Praxis" auf Seite 14

BayernInfo Ausgabe 3/2023 vom 15. Dezember 2023:
Artikel "Harmonisierung der Dolmetscher- und Übersetzerbeeidigungen in Deutschland? Ja und Nein ..." auf Seite 12-14
Artikel "Sicherer elektronischer Rechtsverkehr: Die E-Akte wirft ihre Schatten voraus" auf Seite 15-16

BayernInfo Ausgabe 2/2024 vom 03. September 2024:
Artikel "Allgemeine Leitlinie zur Anfertigung von Urkundenübersetzungen" auf Seite 12

 

 

Ausführliche Informationen zur neuen Rechtslage für §§ Dolmetscher und Übersetzer ab dem Stichtag 01.01.2023 finden Sie auch in den Rundmails, die den Beeidigten Dolmetschern und Übersetzern zugesandt wurden.

Rundmail vom 24.05.2023 - Mein BDÜ - Downloadbereich - §D/Ü
Rundmail vom 26.09.2023 - Mein BDÜ - Downloadbereich - §D/Ü
Rundmail vom 17.06.2024 - Mein BDÜ - Downloadbereich - §D/Ü
Rundmail vom 02.09.2024 - MeinBDÜ - Downloadbereich - §D/Ü

 

 

 

 

Alle Angaben ohne Gewähr.

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