Satzung des Bundesverbands der Dolmetscher und Übersetzer (BDÜ) Landesverband Bayern e.V.
(gemäß Beschluss auf der Jahresmitgliederversammlung am 14.März 2026 in Würzburg)
§ 1 Name
Der Verband führt den Namen: „Bundesverband der Dolmetscher und Übersetzer (BDÜ)
Landesverband Bayern e.V.“.
§ 2 Sitz und Geschäftsjahr
a)
Sitz des Verbands ist München.
b)
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Zweck des Verbands
a)
Zweck des Verbands ist die Wahrnehmung und Förderung der berufsständischen Interessen
von Dolmetschern, Übersetzern und Gebärdensprachdolmetschern [„D/Ü/G“], die Förderung
der Fort- und Weiterbildung von D/Ü/G und ihre Vertretung bei nationalen und internationalen
Einrichtungen des öffentlichen Lebens.
b)
Zum Erreichen seiner Ziele kann der Verband Gremien, Ausschüsse und Kommissionen bilden
sowie Anteile an Kapitalgesellschaften halten.
c)
Der Zweck des Verbands ist nicht auf eine Erwerbstätigkeit ausgerichtet.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
a)
Der Verband setzt sich aus ordentlichen, studentischen, außerordentlichen und assoziierten
Mitgliedern, Seniorenmitgliedern und Ehrenmitgliedern zusammen.
b)
Ordentliches oder studentisches Mitglied kann jede Person werden, die die Anforderungen
der Aufnahmeordnung des Bundesverbands der Dolmetscher und Übersetzer e.V. (BDÜ) in
ihrer jeweils gültigen Fassung erfüllt. Die Aufnahme muss schriftlich beim Vorstand beantragt
werden. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit über die Aufnahme des Mitglieds.
c)
Als außerordentliche Mitglieder können juristische Personen des öffentlichen oder privaten
Rechts aufgenommen werden, wenn sie aufgrund ihrer Ausrichtung oder aufgrund ihres Interesses
mit den Zielen und Aufgaben des Verbands übereinstimmen und bereit sind, zur
Förderung des Berufsstandes beizutragen. Interessenten, die bereits die Kriterien für eine
ordentliche Mitgliedschaft erfüllen, können nicht als außerordentliche Mitglieder aufgenommen
werden. Juristische Personen, deren unmittelbarer oder mittelbarer Zweck in der Vermittlung
von Übersetzungs- und Dolmetschleistungen besteht, können nicht Mitglied des
Verbands werden.
Über die Aufnahme eines außerordentlichen Mitgliedes entscheidet die Mitgliederversammlung.
d)
Ehrenmitglieder werden mit einstimmigem Vorstandsbeschluss bestimmt.
e)
Die Rechte der vorläufigen Mitglieder im Sinne der Aufnahmeordnung des BDÜ, der studentischen
Mitglieder, der Seniorenmitglieder, der Ehrenmitglieder, der außerordentlichen Mitglieder
und der assoziierten Mitglieder sind beschränkt.
aa)
Studentische Mitglieder haben grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche
Mitglieder; ihnen wird jedoch kein aktives und passives Wahlrecht gewährt und sie werden
nicht in den Verzeichnissen des Verbands geführt, die der Anbahnung von Geschäftsbeziehungen
mit potenziellen Auftraggebern dienen.
bb)
Ehrenmitglieder besitzen nur dann Mitgliedsrechte, wenn sie neben ihrer Ehrenmitgliedschaft
ordentliches Mitglied oder studentisches Mitglied sind.
cc)
Außerordentliche Mitglieder besitzen weder aktives noch passives Wahlrecht noch Stimmrecht.
Sie werden auch nicht in den Mitgliedsverzeichnissen des Verbands geführt.
dd)
Seniorenmitglieder haben grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche
Mitglieder; sie werden jedoch nicht in den Verzeichnissen des Verbands geführt, die der Anbahnung
von Geschäftsbeziehungen mit potenziellen Auftraggebern dienen.
ee)
Assoziierte Mitglieder haben grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche
Mitglieder; ihnen wird jedoch kein aktives und passives Wahlrecht gewährt. Sie sind bereits
geschäftstätig und werden in den Verzeichnissen des Verbands geführt, die der Anbahnung
von Geschäftsbeziehungen mit potenziellen Auftraggebern dienen.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
• mit dem Tod des Mitglieds;
• durch freiwilligen Austritt;
• durch Ausschluss aus dem Verband.
a)
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung (§ 126 BGB) gegenüber einem Mitglied
des Vorstands oder schriftlich gegenüber dem Verband. Im letztgenannten Fall ist die
schriftliche Erklärung des Austritts an die aktuelle Adresse der Geschäftsstelle des Verbands
zu richten. Der Austritt ist nur zum 30.6. und zum 31.12. eines Jahres unter Einhaltung
einer Frist von sechs Wochen zulässig. Maßgeblich für die Fristwahrung ist der Eingang
des Schreibens beim Vorstandsmitglied oder der Geschäftsstelle.
b)
Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund aus dem Verband ausgeschlossen werden.
aa)
Zu den wichtigen Gründen gehören insbesondere
• Verstöße gegen die „Berufs- und Ehrenordnung“ des BDÜ in ihrer jeweils gültigen
Fassung
• Zahlungsverzug mit den Mitgliedsbeiträgen
• Zuwiderhandeln gegen die Interessen des BDÜ, der Mitglieder des BDÜ oder
des Verbands
bb)
Das Ausschlussverfahren wegen Zahlungsverzugs ist abschließend in der Beitrags- und
Mahngebührenordnung des Verbands geregelt.
cc)
Liegt ein anderer wichtiger Grund vor, wird das betroffene Mitglied vom Vorstand unter Hinweis
auf einen möglichen Ausschluss zunächst schriftlich abgemahnt.
Verstößt das Mitglied auch nach der Abmahnung weiterhin gegen die ihm obliegenden
Pflichten, kann das Mitglied durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden.
dd)
Verstößt ein Mitglied in grobem Maße gegen die Interessen des BDÜ, eines oder mehrerer
Mitglieder des BDÜ oder des Verbands, kann es auch ohne vorherige Abmahnung durch Beschluss
des Vorstands aus dem Verband ausgeschlossen werden.
Der Ausschluss ohne vorherige Abmahnung setzt jedoch voraus, dass dem betroffenen Mitglied
vor der Beschlussfassung innerhalb einer angemessenen Frist, die nicht weniger als 3
Wochen betragen darf, Gelegenheit gegeben wird, sich schriftlich zu äußern. Eine schriftliche
Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung, in der über den Ausschluss
entschieden werden soll, zu verlesen.
ee)
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit im Beschlusswege.
Der Beschluss über den Ausschluss aus dem Verband ist mit Gründen zu versehen und dem
Mitglied mittels eingeschriebenen Briefs an seine letzte dem Verband bekannte Anschrift zuzustellen.
c)
Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht zu, innerhalb
eines Monats ab Zustellung Beschwerde zur nächstfolgenden ordentlichen oder außerordentlichen
Mitgliederversammlung einzulegen. Die Beschwerde ist an ein Vorstandsmitglied
oder an die Geschäftsstelle des Verbands zu richten. Maßgeblich für die Fristwahrung
ist der Eingang des Schreibens.
aa)
Macht das Mitglied von dem Recht der Beschwerde gegen den Ausschließungsbeschluss
keinen Gebrauch oder versäumt es die Beschwerdefrist, so unterwirft es sich damit dem
Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft zum Ausschlusstermin endet.
bb)
Ist die Beschwerde rechtzeitig eingelegt, so entscheidet die Mitgliederversammlung über
den Ausschluss. Mit dem Ausschließungsbeschluss ruhen die Rechte des Mitglieds bis zur
nächstfolgenden Mitgliederversammlung. Der Ausschluss durch den Vorstand kann nur
dann abgewendet werden, wenn zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
für eine Aufhebung des Beschlusses stimmen.
cc)
Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist bindend; eine Anrufung des Schiedsgerichts
des BDÜ ist nur bei der Verletzung rechtlichen Gehörs innerhalb eines Monats nach
Beschluss der Mitgliederversammlung zulässig.
dd)
Ein Mitglied, das wegen eines Verstoßes gegen die Berufs- und Ehrenordnung oder wegen
eines groben Verstoßes gegen die Interessen des BDÜ oder des Verbands ausgeschlossen
worden ist, kann keinen Antrag auf erneute Aufnahme in den Verband stellen.
§ 6 Verbandsordnungen
Die folgenden Verbandsordnungen sind in ihrer jeweils gültigen Fassung für die Mitglieder
des Verbands verbindlich:
a) Beitrags- und Mahngebührenordnung des Verbands
b) Berufs- und Ehrenordnung des BDÜ
c) Schiedsgerichtsordnung des BDÜ
d) Aufnahmeordnung des BDÜ
e) Geschäftsordnung Vorstand
f) Finanzordnung
§ 7 Mitgliedsbeiträge
Der Verband erhebt von allen seinen Mitgliedern, mit Ausnahme der Ehrenmitglieder, eine
Aufnahmegebühr sowie jährliche Mitgliedsbeiträge, deren Höhe auf Vorschlag des Vorstands
von der Mitgliederversammlung festgesetzt und in der Beitrags- und Mahngebührenordnung
des Verbands niedergelegt werden.
Eine Erstattung der Aufnahmegebühr oder bereits entrichteter Mitgliedsbeiträge an Mitglieder,
die während einer bestehenden ordentlichen Mitgliedschaft zum Ehrenmitglied ernannt
werden, erfolgt nicht.
§ 8 Organe des Verbands
Organe des Verbands sind
a) der Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung.
§ 9 Vorstand
a)
Der Vorstand des Verbands wird von den stimmberechtigten anwesenden Mitgliedern in der
Mitgliederversammlung gewählt. Der Verband hat mindestens drei Vorstandsmitglieder.
b)
Der 1. Vorsitzende und der Schatzmeister werden durch die Mitgliederversammlung bestimmt.
Der 1. Vorsitzende wird für die Dauer von zunächst drei Jahren, vom Tage der Wahl
an gerechnet, gewählt. Im Falle eine Wiederwahl verlängert sich die Amtszeit jeweils um
zwei Jahre. Die Ressorts der übrigen Vorstandsmitglieder werden durch Vorstandsbeschluss
bestimmt.
c)
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage
der Wahl an gerechnet, gewählt. Der Vorstand wählt aus seinen Reihen einen 2. Vorsitzenden
für die Dauer von zunächst zwei Jahren vom Tag der Wahl an gerechnet.
Der 1. Vorsitzende und der Schatzmeister bleiben auch im Falle eines Rücktritts bis zur Neuwahl
im Amt. Die Wiederwahl zum Schatzmeister ist unbeschränkt möglich. Die Wiederwahl
zum Amt des Vorsitzenden oder eines einfachen Vorstandsmitgliedes ist in Folge nur zweimal
(7 Jahre ohne Unterbrechung für den 1. Vorsitzenden, 6 Jahre ohne Unterbrechung für
einfache Vorstandsmitglieder) möglich. Dies gilt auch dann, wenn der 1. Vorsitzende innerhalb
von 7 Jahren statt erneut zum 1. Vorsitzenden zum einfachen Vorstandsmitglied gewählt
wird. Nach einer Unterbrechung von jeweils mindestens einer Wahlperiode ist die
Wahl zum Vorsitzenden oder einfachem Vorstandsmitglied mit der Möglichkeit der zweimaligen
Wiederwahl in Folge wieder zulässig.
Ein einfaches Vorstandsmitglied kann jedoch nach Ablauf von maximal 6 Jahren ununterbrochener
einfacher Vorstandstätigkeit ohne Unterbrechung zum 1. Vorsitzenden gewählt werden;
auch in diesem Fall ist eine Wiederwahl zum 1. Vorsitzenden zweimal in Folge möglich
ist. In diesem Fall ist jedoch der Wechsel vom Posten des 1. Vorsitzenden zum einfachen
Vorstandsmitglied nur nach einer Unterbrechung von einer Wahlperiode möglich.
Tritt ein Vorstandsmitglied während einer laufenden Wahlperiode oder vor Ablauf von insgesamt
6 Jahren in Folge zurück, ist die erneute Wahl nur nach Unterbrechung von einer
Wahlperiode möglich.
Tritt der 1. Vorsitzende vor Ablauf seiner Amtszeit zurück, um aus Gründen der Kontinuität
die Nachfolge für ein Vorstandsmitglied freizumachen, dessen maximale Amtszeit abläuft,
so kann er auf Wunsch der übrigen Vorstandsmitglieder für den Rest seiner laufenden
Amtszeit weiter als normales Vorstandsmitglied tätig sein. Dies muss von der Mitgliederversammlung
in der nachfolgenden ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung
bestätigt werden. Sollte die Mitgliederversammlung diesen Beschluss des Vorstandes
nicht genehmigen, bleibt der Anspruch des betroffenen Vorstandsmitglieds auf Aufwandsentschädigung
hiervon unberührt.
d)
Scheidet ein nicht alleinvertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied während der Amtsperiode
aus dem Vorstand aus, wird das frei gewordene Ressort bis zur nächsten Mitgliederversammlung
auf die verbleibenden Vorstandsmitglieder verteilt.
e)
Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Verbands zuständig, soweit sie nicht durch die
Satzung einem anderen Verbandsorgan zugewiesen sind.
f)
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn
mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassung mitwirkt. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die
des 2. Vorsitzenden.
Der Vorstand gibt sich im Übrigen eine Geschäftsordnung.
g)
Die Mitglieder des Vorstandes können für alle Tätigkeiten, die sie für den Verband erbringen,
eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten. Aufwendungen für Fahrten, Teilnahme
an Sitzungen und Versammlungen des Verbandes oder Teilnahme an Terminen
oder Veranstaltungen im Auftrag oder auf Beschluss des Vorstandes sowie der damit verbundene
Zeitaufwand sind den im Übrigen ehrenamtlich tätigen Mitgliedern zu vergüten.
Dem Vorstand kann daneben eine angemessene pauschale Entschädigung für den weiteren
mit der ehrenamtlichen Tätigkeit verbundenen Zeitaufwand gewährt werden. Über die
Höhe beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 10 Vertretung des Verbands
Der 1. und der 2. Vorsitzende vertreten den Verband gerichtlich und außergerichtlich allein.
Sie sind vertretungsberechtigtes Organ im Sinne des § 26 BGB.
Die übrigen Vorstandsmitglieder vertreten den Verband jeweils gemeinsam mit einem weiteren
Vorstandsmitglied.
§ 11 Aufgaben und Einberufung der Mitgliederversammlung
a)
Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
aa)
Genehmigung des vom Vorstand für das nächste Geschäftsjahr aufgestellten Haushaltsplans;
bb)
Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands;
cc)
Entlastung des Vorstands;
dd)
Festsetzung einer angemessen Aufwands- und Zeitentschädigung für Vorstandsmitglieder,
Referenten und andere für den Verband tätige Mitglieder, die den Anforderungen der Ziffer
9 g) dieser Satzung entspricht.
ee)
Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge auf Vorschlag des Vorstands;
ff)
Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;
gg)
Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Verbands;
hh)
Beschlussfassung über die Beschwerde gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands;
ii)
Beschlussfassung über die zur Mitgliederversammlung gestellten Anträge;
jj)
Beschlussfassung über den Erwerb oder die Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften;
kk)
In den Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die
Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann
seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung
einholen.
b)
Die ordentliche Mitgliederversammlung soll mindestens einmal im Jahr stattfinden. Ort und
Zeit werden den Mitgliedern schriftlich oder in elektronischer Form mindestens 3 Monate
vor der Versammlung bekannt gegeben. Die Mitteilung gilt dem Mitglied als zugegangen,
wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verband bekannt gegebene Anschrift oder E-Mail-
Adresse gerichtet ist.
Jedes Mitglied kann bis spätestens 6 Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim
Vorstand schriftlich beantragen, dass bestimmte Angelegenheiten/Anträge auf die Tagesordnung
gesetzt werden.
Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mittels eines Einladungsschreibens
– in schriftlicher oder elektronischer Form – unter Einhaltung einer Frist von mindestens
vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem
auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt
dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verband bekannt gegebene
Anschrift oder E-Mail-Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand
fest.
Anträge, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden (Ad-hoc-Anträge), sind unzulässig.
c)
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Diese muss einberufen werden, wenn es das Interesse des Verbands erfordert oder wenn
die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und
der Gründe vom Vorstand verlangt werden. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung
gelten im Übrigen die Regelungen für eine ordentliche Mitgliederversammlung.
d)
Wenn es die Gegebenheiten (z. B. behördliche Anordnungen, höhere Gewalt, Stornierung
der gebuchten Räume durch den Anbieter etc.) erfordern, kann die Mitgliederversammlung
auf Mehrheitsbeschluss des Vorstandes auch online oder in hybrider Form (online und
gleichzeitig in Form einer Präsenzveranstaltung) durchgeführt werden. Die Regelungen in §
11 b) gelten entsprechend. Bei einer Mitgliederversammlung, die online oder in hybrider
Form durchgeführt wird, ist die Stimmbevollmächtigung eines Mitglieds nicht gestattet.
§ 12 Mitgliederversammlung
a)
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem
anderen Vorstandsmitglied, geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die
Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des
Wahlgangs oder der vorherigen Diskussion einem Wahlleiter übertragen werden.
b)
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens sowie über eine
Übertragung im Internet beschließt die Mitgliederversammlung.
c)
Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt; zum Protokollführer kann auch
ein Nichtmitglied bestimmt werden.
d)
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme, soweit nicht in dieser Satzung
etwas anderes geregelt ist. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied
schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung
gesondert zu erteilen. Ein Bevollmächtigter kann nur ein Mitglied vertreten.
e)
Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung; ein Antrag auf offene Wahl kann in der Versammlung
nur einstimmig beschlossen werden. Der Kandidat ist gewählt, wenn er die Hälfte
der anwesenden Stimmen erhält. Kann bei mehr als einem Kandidaten für ein Amt nicht ein
Kandidat mehr als die Hälfte der anwesenden Stimmen auf sich vereinen, findet eine Stichwahl
zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl statt. In der Stichwahl
genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet
das Los.
f)
Über Anträge wird durch Zuruf abgestimmt. Es ist geheim abzustimmen, wenn ein stimmberechtigtes
Mitglied dies beantragt.
g)
Die Mitgliederversammlung fasst - soweit in dieser Satzung nicht etwas anderes geregelt ist
- Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der von den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern
abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
Zur Änderung der Satzung des Verbands ist eine Mehrheit von mindestens drei Viertel der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
Eine Änderung des Zwecks des Verbands kann nur mit Zustimmung aller stimmberechtigten
Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung
nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb von drei Monaten ab der Mitgliederversammlung
gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
h)
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom
jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende
Feststellungen enthalten:
• Ort und Zeit der Versammlung
• Die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers
• Die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder
• Die Tagesordnung
• Die einzelnen Abstimmungsergebnisse
• Die Art der Abstimmung
Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.
Das Protokoll wird den Mitgliedern innerhalb von 3 Monaten nach der jeweiligen Mitgliederversammlung
in einer den datenschutzrechtlichen Bestimmungen genügenden Form in
Textform zur Verfügung gestellt.
i)
Ein Beschluss der Mitgliederversammlung kann wegen Verletzung der Satzung oder gesetzlicher
Bestimmungen im Weg der Klage vor dem Schiedsgericht des BDÜ angefochten werden.
Die Klage muss mit einer Frist von 2 Wochen nach Zugang des Protokolls, spätestens jedoch
4 Monate nach Beschlussfassung erhoben werden.
Zur Klage befugt ist jedes stimmberechtigte Mitglied.
§ 13 Geschäftsführung
Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestellen.
§ 14 Konkurrenz
Der Verband kann nicht als Konkurrent seiner Mitglieder auftreten. Er darf weder Sprachschulen
noch Übersetzungsagenturen bzw. -unternehmen betreiben.
§ 15 Vorteilsannahme
Es ist den Vorstandsmitgliedern, Referenten sowie allen leitenden Mitgliedern von Regional-,
Arbeits- und ähnlichen Gruppen untersagt, sich auf Grund ihrer Stellung persönliche Vorteile
bei der Vergabe von Übersetzungs- und Dolmetschaufträgen sowie bei der Ausschreibung
freier Stellen zu verschaffen bzw. die Mitbewerbung anderer Mitglieder des Verbands
auszuschalten. Der Vorstand ist in diesen Fällen berechtigt, wegen ehrwidrigen Verhaltens
einen Ausschluss aus dem Verband zu beschließen. Soweit ein Vorstandsmitglied
betroffen ist, ist es von der Abstimmung ausgeschlossen.
§ 16 Auflösung
Die Auflösung des Verbands kann in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei
der mindestens 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend bzw. durch Vollmacht vertreten
sein müssen. Der Beschluss zur Auflösung erfordert eine Mehrheit von mindestens ¾
der abgegebenen Stimmen.
Sollte die ausdrücklich zur Auflösung des Verbandes einberufene Mitgliederversammlung
nicht beschlussfähig sein, ist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese zur Auflösung
einberufene Mitgliederversammlung ist dann unabhängig von der Anzahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig.
Wird der Verband nach der Auflösung endgültig liquidiert, soll das nach der Liquidation verbleibende
Vermögen dem BDÜ e.V. zufließen.