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Berufs- und Ehrenordnung

(in der von der Mitgliederversammlung in Saarbrücken am 05./06.04.2025 beschlossenen Fassung)


Präambel

Die im Bundesverband der Dolmetscher und Übersetzer e.V. (BDÜ) über die Mitgliedsverbände zusammengeschlossenen Dolmetscher und Übersetzer haben sich in dem Bewusstsein ihrer Verantwortung für die Kommunikation über Ländergrenzen und Sprachbarrieren hinweg die nachfolgende Berufs- und Ehrenordnung (BEO) gegeben.

Dieser liegt der Gedanke zu Grunde, dass Dolmetscher und Übersetzer mit ihren Leistungen maßgeblich zum Austausch der Völker untereinander beitragen, die wirtschaftlichen, politischen und wissenschaftlichen Beziehungen fördern, die Teilhabe am gesellschaftlichen und kulturellen Geschehen ermöglichen und für jede Person - unabhängig von Sprache, Ethnie, Kultur, Nationalität, Geschlechtsidentität, Weltanschauung, sexueller Orientierung, Alter, Bildung, Beruf, Gesundheitszustand, Religion, sozialer Stellung, Personenstand, politischer Einstellung und Hautfarbe - die Verständigung in ihrer Sprache sicherstellen, insbesondere im Gesundheits- und im Gemeinwesen sowie im rechtlichen Bereich.

Alle Mitglieder des BDÜ bekennen sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung und achten die Würde aller Menschen. Sie treten für einen pluralistischen Dialog und gegen Radikalisierung, Hass und Hetze ein. Sie unterlassen pauschalisierende, diskriminierende, menschenverachtende und verletzende Aussagen und Handlungen.

Ziele der Berufs- und Ehrenordnung

Die Berufs- und Ehrenordnung ist eine verbindliche Verbandsordnung des BDÜ. Sie legt Verhaltensgrundsätze der Berufsausübung aller Mitglieder fest sowie das Verhalten gegenüber Auftraggebern, Nutzern der Leistung, Kollegen, Angestellten und Angehörigen anderer Berufe. Sie regelt auch das Verhalten innerhalb des Verbandes und gilt für den Bundesverband, für die Mitgliedsverbände und alle Funktionsträger und Angestellte im BDÜ und seinen Mitgliedsverbänden.

Diese Berufs- und Ehrenordnung dient insbesondere dem Ziel,

  • das Vertrauen zwischen Mitgliedern des BDÜ auf der einen sowie Auftraggebern, Nutzern und der Öffentlichkeit auf der anderen Seite zu stärken,
  • die Qualität der beruflichen Tätigkeit im Interesse einer einwandfreien Kommunikation sicherzustellen,
  • die Freiheit und das Ansehen des Berufsstandes der Mitglieder des BDÜ zu wahren,
  • ethisch einwandfreies Verhalten im Beruf zu fördern und ethisch bedenkliches Verhalten zu verhindern.

 

1. Allgemeine Berufspflichten

1.1
Mitglieder des BDÜ üben ihren Beruf mit der gebotenen Sorgfalt nach bestem Wissen und Gewissen aus. Sie dürfen keine Grundsätze anerkennen oder vereinbaren und keine Vorschriften oder Anweisungen befolgen, die mit ihrer Rolle und berufsethischen Prinzipien unvereinbar sind.

1.2
Mitglieder des BDÜ erbringen ihre Leistungen ungeachtet von Einflussnahme oder Druck von außen. Eine Forderung des Auftraggebers bzw. Nutzers kann einen Verstoß gegen die Berufs- und Ehrenordnung nicht rechtfertigen.

1.3
Mitglieder des BDÜ dolmetschen bzw. übersetzen nicht wissentlich falsch.

1.4
Mitglieder des BDÜ fördern die zielgerichtete Kommunikation zwischen den Parteien. Sie sind gehalten, mögliche Missverständnisse und falsche kulturelle Schlussfolgerungen aufzuklären.

1.5
Mitglieder des BDÜ verfügen über die erforderlichen sprachlichen, fachlichen und translatorischen Qualifikationen und üben ihre Tätigkeit entsprechend den sich daraus ergebenden Anforderungen aus.

1.6
Mitglieder des BDÜ, die ihren Beruf ausüben, bilden sich regelmäßig weiter, um ihre Sprach-, Fach- und Sachkenntnisse zu erweitern und den sich wandelnden Anforderungen an den Beruf entsprechen zu können.

1.7
Mitglieder des BDÜ verhalten sich so, dass weder der Berufsstand noch der BDÜ und seine Mitgliedsverbände in Misskredit gebracht werden.

1.8
1.8 Mitglieder des BDÜ geben nur solche akademischen Grade und Titel an, die sie zu führen berechtigt sind. Zu beachten sind dabei insbesondere die Regelungen der jeweiligen Bundesländer und der Beschluss der Kultusministerkonferenz über die „Grundsätze für die Regelung der Führung ausländischer Hochschulgrade im Sinne einer gesetzlichen Allgemeingenehmigung durch einheitliche gesetzliche Bestimmungen“ vom 14.04.2000 nebst ergänzenden bzw. neuen Beschlüssen.

1.9
Mitglieder des BDÜ vermitteln nicht den Eindruck, für Sprachen beei-digt/ermächtigt zu sein, wenn dies nicht den Tatsachen entspricht, und ver-wenden keine diesbezüglich irreführenden Stempel.

1.10
Mitglieder des BDÜ halten sich generell an Recht und Gesetz und beach-ten die für die Berufsausübung geltenden Vorschriften und rechtlichen Vorgaben.

2. Verhalten gegenüber dem Auftraggeber

2.1
Es steht Mitgliedern des BDÜ frei, Aufträge anzunehmen oder abzulehnen.

2.2
Mitglieder des BDÜ sind grundsätzlich gehalten, Aufträge abzulehnen, wenn sich aus der Auftragsübernahme ein Interessenkonflikt ergibt, wenn zu vermuten ist, dass der Auftrag rechtswidrigen oder unethischen Zwecken dient, dem Geist der Präambel widerspricht oder wenn sie sich bewusst sind, dass ihre Kapazitäten, die technische Ausstattung oder die Arbeitsbedingungen die ordnungsgemäße Vertragserfüllung verhindern.

2.3
Mitglieder des BDÜ übernehmen Aufträge nur in solchen Sprachen, Fachgebieten und ggf. Dolmetschmodi (konsekutiv bzw. simultan), in denen sie über die Fähigkeiten und Fertigkeiten verfügen, um die übertragenen Aufgaben in der erforderlichen Qualität ausführen zu können. Gleiches gilt für den Fall, dass Aufträge im Team bearbeitet oder untervergeben werden.

2.4
Mitglieder des BDÜ vereinbaren vor Annahme eines Auftrags dessen Inhalte und Spezifikationen sowie Leistung und Gegenleistung.

2.5
Die Honorarforderung eines Mitglieds des BDÜ muss immer angemessen sein. Mitglieder des BDÜ dürfen eine angemessene Honorarforderung nicht in unlauterer Weise unterschreiten. Dazu gehört auch die Irreführung von Auftraggebern durch Abgabe von unklaren Angeboten oder durch die falsche Darstellung der eigenen Kompetenzen.
- Sie haben jedoch die Möglichkeit, bei Abschluss einer Honorarvereinba-rung auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers Rücksicht zu nehmen

2.6
Stellen Übersetzer bei der Bearbeitung des Ausgangstextes Fehler oder Zweideutigkeiten fest, weisen sie den Auftraggeber hierauf hin. Gleiches gilt für Texte, die zur Stegreifübersetzung vorgelegt oder im Rahmen von Dolmetschaufträgen zur Verfügung gestellt werden.

2.7
Stellen Dolmetscher im Gesundheits- und im Gemeinwesen oder in der Justiz Zweideutigkeiten fest oder sind sich nicht sicher, etwas richtig verstanden zu haben, fragen sie den Sprecher.

2.8
Mitglieder des BDÜ behandeln die anlässlich eines Auftrages erhaltenen In-formationen auch nach Beendigung des Auftrages zeitlich unbegrenzt, sowohl im privaten als auch im beruflichen Umfeld, streng vertraulich. Dazu zählen auch Informationen, über den Auftrag an sich, den Auftraggeber bzw. dessen Unternehmen oder Institution sowie den Nutzer der Leistung.

2.9
Mitglieder des BDÜ dürfen ausschließlich im nichtöffentlichen Raum im Rahmen von kollegialer Beratung, Intervision bzw. Supervision über einzelne Aspekte eines Auftrags sprechen, wobei sie dennoch Verschwiegenheit wahren, sodass keine Rückschlüsse auf Auftraggeber, Nutzer, Kollegen, Unternehmen oder Institutionen möglich sind.

2.10
Auftraggeber dürfen entsprechend dem Prinzip der Verschwiegenheit nur mit deren Zustimmung als Referenz genannt werden.

2.11
Mitglieder des BDÜ dürfen keine vertraulichen Informationen nutzen oder verwerten, die sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit erhalten haben.

3.  Verhalten gegenüber Kollegen und berufliche Zusammenarbeit

3.1
Mitglieder des BDÜ unterstützen sich gegenseitig.

3.2
Wenn Mitgliedern des BDÜ ein Auftrag angeboten wird, den sie nicht annehmen können, empfehlen sie einen anderen qualifizierten Dolmetscher oder Übersetzer weiter und/oder verweisen auf die über das Internet zugängliche Mitgliederdatenbank des BDÜ.

3.3
Mitglieder des BDÜ sehen in der Förderung des Nachwuchses eine besondere Aufgabe. Sie nutzen u.a. die Möglichkeiten des Berufsverbandes sowie persönliche Kontakte, um jungen Kollegen Kenntnisse und Erfahrungen zu vermitteln und ihnen Gelegenheit zu geben, in selbstständige Arbeit hineinzuwachsen und entsprechende Verantwortung zu tragen.

3.4
Beschäftigen Mitglieder des BDÜ Kollegen als Angestellte oder beauftragen sie Kollegen als freie Mitarbeiter, so erfolgt dies gegen eine angemessene Vergütung und zu angemessenen Bedingungen gemäß den Grundsätzen dieser BEO.

3.5
BDÜ-Mitglieder räumen bei ihnen angestellten Dolmetschern oder Übersetzern angemessene Zeit zur Fortbildung ein und sehen bei der Vereinbarung von Wettbewerbsverboten eine angemessene Ausgleichszahlung für den angestellten Dolmetscher oder Übersetzer vor.

3.6
Mitglieder des BDÜ, die einen Subunternehmer beauftragen, behalten keinen unangemessenen Anteil des mit dem Auftraggeber vereinbarten Honorars für die Weitergabe/Vermittlung des Auftrages ein.

3.7
Mitglieder des BDÜ enthalten sich jeder Form des unlauteren Wettbewerbs. Sie unterlassen insbesondere:

  • irreführende oder unsachliche, vergleichende Werbung,
  • übertriebene Behauptungen über ihr Leistungsangebot, ihre erworbenen Qualifikationen und ihre Berufserfahrung,
  • herabsetzende Äußerungen über die Tätigkeit anderer Dolmetscher oder Übersetzer,
  • unlautere Handlungen, um einen Berufskollegen aus seiner Tätigkeit oder aus dem Wettbewerb um eine berufliche Tätigkeit zu verdrängen,
  • planmäßiges, nicht kostendeckendes und zielgerichtetes Unterbieten von Mitbewerbern in der Absicht, diese zu schädigen oder zu verdrängen.

3.8
Mitglieder des BDÜ bewahren in der Beurteilung der Leistung von Berufskol-legen gegenüber Dritten taktvolle Zurückhaltung. Kritik an einer mangelhaften Leistung eines Kollegen bringen sie ausschließlich diesem gegenüber sowie sachlich und ohne Schärfe vor.

3.9
Mitglieder des BDÜ üben keine unsachgemäße Kritik an Kolleginnen und Kol-legen. Unter unsachgemäße Kritik fallen z. B. Verleumdung, d. h. falsche Behauptungen, um den Kollegeninnen und Kollegen zu schaden, oder Vergleichsaussagen, um die eigenen Leistungen hervorzuheben. Dies gilt für alle Aspekte der Tätigkeit, von sprachlicher Qualität bis hin zum allgemeinen Geschäftsgebaren. Mitglieder des BDÜ legen im Umgang mit Kollegen ein professionelles und kollegiales Verhalten an den Tag. Im Verband und unter Kollegen herrscht ein offenes, kollegiales und respektvolles Diskussionsklima. Die Mitglieder achten darauf, einen fairen, sachlichen Ton und eine gepflegte Sprache zu wahren, auch wenn in einer Sache Streit aufkommen sollte.

4      Angestellte Mitglieder

Die Regelungen der BEO des BDÜ gelten sinngemäß auch für Mitglieder des BDÜ in einem Anstellungsverhältnis, soweit sich aus dem Arbeitsvertrag und insbesondere der arbeitsrechtlichen Weisungsbefugnis des Arbeitgebers nicht etwas anderes ergibt.

5.  Zuständigkeit und Verfahren bei Verstößen gegen die Berufs- und Ehrenordnung

5.1
Bei Verdacht auf Verstoß gegen eine oder mehrere Bestimmungen dieser BEO kann eine Beschwerde mit genauer Schilderung des Vorfalls und Nennung der davon betroffenen BEO-Bestimmungen eingereicht werden. Nicht zulässig sind anonyme oder unsachliche Beschwerden.

5.2
Die nach der Satzung des BDÜ oder den Satzungen seiner Mitgliedsverbände zuständigen Organe (s. 5.3) wachen über die vorstehenden Grundsätze. Sie prüfen eingehende Beschwerden und geben dem betreffenden Mitglied die Möglichkeit zur Stellungnahme. Im Falle eines Verstoßes entscheiden sie über zu verhängende Sanktionen.

5.3
Zuständig für eine Entscheidung über die Sanktion eines Verstoßes gegen die Berufs- und Ehrenordnung ist der Verband, dessen Einzelmitglied gegen die Berufs- und Ehrenordnung verstoßen hat. Verstößt ein Funktionsträger des BDÜ oder eines Mitgliedsverbandes gegen diese Berufs- und Ehrenordnung, ist die Beschwerde über den Verstoß an die jeweilige Geschäftsstelle des betroffenen Verbandes zu richten. Verfügt der betroffene Verband nicht über eine Geschäftsstelle, ist die Beschwerde an das von der Beschwerde nicht betroffene Vorstandsmitglied des jeweiligen Verbandes zu richten. Über die Sanktion entscheidet dann die Mitgliederversammlung des zuständigen Verbandes.

5.4
Bei Mitgliedschaft in mehreren Mitgliedsverbänden einigen sich die betroffenen Mitgliedsverbände über die Zuständigkeit. Können sich die betroffenen Verbände nicht einigen, weist der BDÜ die Zuständigkeit an einen der betroffenen Verbände zu.

5.5
Soweit in der Satzung des betroffenen Mitgliedsverbandes die Zuständigkeit der Organe des jeweiligen Mitgliedsverbandes für Verstöße gegen diese Berufs- und Ehrenordnung geregelt ist, gilt für die Sanktion eines Verstoßes die Satzung dieses Mitgliedsverbandes.

5.6
Enthält die Satzung des betroffenen Mitgliedsverbandes keine Vorschriften für einen Verstoß gegen die Berufs- und Ehrenordnung, kann der betroffene Verband nach dieser Berufs- und Ehrenordnung folgende Sanktionen in drei Eskalationsstufen aussprechen, und zwar:

   1. Abmahnung
   2. Befristete Sperrung in der Online-Suche
   3. Ausschluss aus wichtigem Grund gemäß Satzung des Mitgliedsverbands

Für den Beschwerdeprozess und eine etwaige Verhängung von Sanktionen gelten die Regelungen in den dazugehörigen Durchführungsbestimmungen.

Abschließende Bestimmungen

Soweit für einzelne Mitgliedsverbände des BDÜ weitere Berufs- und Ehrenordnungen verbindlich sind, hat im Widerspruchsfall die vorliegende Berufs- und Ehrenordnung des BDÜ Vorrang.

Alle Mitglieder des BDÜ erkennen diese BEO an. Jeder Mitgliedsverband des BDÜ verpflichtet seine Mitglieder auf diese Berufs- und Ehrenordnung.

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