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BEEIDIGTE ÜBERSETZER UND DOLMETSCHER

Tätigkeitsfeld Behörden, Gerichte, Polizei


Die Berufsbezeichnungen „Dolmetscher” und „Übersetzer” sind nicht geschützt. Übersetzer und Dolmetscher im BDÜ müssen vor der Aufnahme in den Verband ihre allgemeine Qualifikation für den Beruf nachweisen. Es gibt jedoch auch sensible Einsatzbereiche, für die eine besondere Zulassung benötigt wird. Dies gilt beispielsweise für die Tätigkeit im Auftrag von Behörden, Gerichten, Polizei oder Notaren. Hier kommen öffentlich bestellte und allgemein beeidigte Dolmetscher und Übersetzer zum Einsatz.


Zulassungsverfahren

In Bayern werden Dolmetscher (mündliche Sprachübertragung) und Übersetzer (schriftliche Sprachübertragung) für gerichtliche und behördliche Zwecke von den Präsidenten der Landgerichte entsprechend „öffentlich bestellt und allgemein beeidigt“. Als Dolmetscher oder Übersetzer kann nur öffentlich bestellt und allgemein beeidigt werden, wer in der betreffenden Sprache die bayerische Staatsprüfung oder eine als gleichwertig anerkannte Prüfung bestanden hat.

Öffentlich bestellte und allgemein beeidigte Dolmetscher und Übersetzer haben ihre fachliche und persönliche Eignung nachgewiesen. Sie sind kraft Gesetzes zur Verschwiegenheit und zur treuen und gewissenhaften Übertragung verpflichtet. Sie arbeiten als Sprachmittler für Gerichte, Behörden und Notare und tragen in erheblichem Maße zur Wahrung der Rechte von Prozessbeteiligten bei.


Übersetzung von Urkunden

Im Fall von Urkunden, die bei einer Behörde vorgelegt werden müssen, wird häufig verlangt, dass die zugehörige Übersetzung von einem allgemein beeidigten Übersetzer angefertigt wird. Dies ist zum Beispiel bei Geburtsurkunden, Heiratsurkunden oder auch Zeugnissen der Fall. Eine solche Übersetzung wird als „beglaubigte Übersetzung” oder „bestätigte Übersetzung” bezeichnet. In einer beglaubigten Übersetzung werden Richtigkeit und Vollständigkeit mit Angabe von Ort und Datum sowie Rundstempel des Übersetzers bescheinigt. Der Rundstempel enthält Name, Sprache/n und Anschrift des Übersetzers.


Nützliche Hinweise

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