Schiedsgerichtsordnung
(in der von der Mitgliederversammlung in Rostock am 12/13.10.2024 beschlossenen Fassung)
I. Zuständigkeit des Schiedsgerichts
§ 1 Anwendungsbereich
1.
Diese Schiedsgerichtsordnung findet Anwendung auf verbands- und berufsbezogene Streitigkeiten zwischen:
1. dem BDÜ und seinen Mitgliedern
2. den Mitgliedern untereinander
3. dem BDÜ und den Einzelmitgliedern seiner Mitglieder
4. den Mitgliedern des BDÜ und deren Einzelmitgliedern
5. den Einzelmitgliedern untereinander.
2.
Das Schiedsgericht ist hinsichtlich der Streitigkeiten unter Ziffer 1. ausschließlich zuständig, es sei denn, die berufsbezogene Streitigkeit betrifft die Zahlung eines bestimmten Geldbetrages oder den einstweiligen Rechtsschutz. In diesen Fällen dürfen die staatlichen Gerichte angerufen werden.
3.
Der BDÜ, die Mitglieder des BDÜ sowie die Einzelmitglieder der Mitgliedsverbände unterwerfen sich dieser Schiedsgerichtsordnung in der jeweils gültigen Fassung.
4.
Das Schiedsgericht des BDÜ ist ein Schiedsgericht im Sinne der §§ 1025 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).
§ 2 Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes
1.
Das Schiedsgericht kann auf Antrag einer Partei vorläufige oder sichernde Maßnahmen anordnen, die es im Bezug auf den Streitgegenstand für erforderlich hält. Das Schiedsgericht kann von jeder Partei im Zusammenhang mit einer solchen Maßnahme angemessene Sicherheit verlangen.
2.
Die Vollziehung einer Maßnahme richtet sich nach § 1041 ZPO.
3.
Die Parteien können vor oder nach Beginn des schiedsgerichtlichen Verfahrens vorläufige oder sichernde Maßnahmen im Bezug auf den Streitgegenstand bei einem staatlichen Gericht beantragen.
4.
Erweist sich die Anordnung einer Maßnahme nach Absatz 1. als von Anfang an ungerechtfertigt, so ist die Partei, die ihre Vollziehung erwirkt hat, verpflichtet, dem Gegner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Vollziehung der Maßnahme oder dadurch entsteht, dass er Sicherheit leistet, um die Vollziehung abzuwenden. Der Anspruch kann im anhängigen Schiedsgerichtsverfahren geltend gemacht werden.
II. Zusammensetzung des Schiedsgerichtes
§ 3 Die Schiedsrichter (Vorsitzende und notwendige Beisitzer)
1.
Das Schiedsgericht besteht aus dem Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall dem stellvertretenden Vorsitzenden und ggf. den für ein bestimmtes Verfahren vom Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden bestellten Beisitzern.
2.
Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende
a. müssen die Befähigung zum Richteramt haben und
b. dürfen weder dem Bundesvorstand noch dem Vorstand eines Mitgliedes angehören.
3.
Sollten in einem Verfahren spezielle Kenntnisse erforderlich sein, kann das Schiedsgericht nach eigenem Ermessen zwei geeignete Beisitzer benennen.
a. Die Beisitzer müssen Einzelmitglieder eines Mitglieds des BDÜ sein.
b. Sollte das Schiedsgericht innerhalb angemessener Frist kein Mitglied finden, das das Amt des Beisitzers übernimmt, können die Parteien des schiedsgerichtlichen Verfahrens nach Aufforderung durch das Schiedsgericht innerhalb einer Frist von 2 Wochen jeweils einen Beisitzer vorschlagen. Das Schiedsgericht ist an den Vorschlag nicht gebunden.
c. Sollten sich keine Beisitzer oder nicht genügend Beisitzer finden, so können die Verfahrensbeteiligten fachkundige Nichtmitglieder als Beisitzer vorschlagen oder das Schiedsgericht bittet die zuständige Industrie- und Handelskammer, in deren Bezirk die klagende Partei ihren Geschäftssitz hat, zwei geeignete Beisitzer zu benennen. In diesen Fällen findet § 3, 3. a. keine Anwendung.
4.
In einem Verfahren mit Beisitzerbeteiligung entscheidet die Stimmenmehrheit. Es gilt § 1052 ZPO.
5.
Die Schiedsrichter müssen unparteiisch und unabhängig sein. Sie haben ihr Amt nach bestem Wissen und Gewissen auszuüben und sind dabei an keine Weisungen gebunden. Keiner der beteiligten Schiedsrichter darf mit der Angelegenheit vorbefasst gewesen sein. Schiedsrichter kann niemand sein, bei dem die Ausschließungsgründe des § 41 der ZPO vorliegen. Schiedsrichter darf niemand sein, der an der zur Verhandlung stehenden Streitsache mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist. Wirkt ein solcher Schiedsrichter an einem Schiedsspruch mit, ohne dass eine der Parteien die Mitwirkung gerügt hat, so wird dadurch die Rechtsgültigkeit des ergangenen Schiedsspruchs nicht berührt.
6.
Macht eine der Streitparteien von seinem Recht Gebrauch, einen anderen, nicht von der Mitgliederversammlung gewählten Schiedsrichter zu verlangen, gelten statt der Schiedsgerichtsordnung die Regeln der Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS).
III. Verfahren vor dem Schiedsgericht
§ 4 Einleitung des schiedsgerichtlichen Verfahrens
1.
Der Kläger hat die Klage oder einen Antrag auf Anordnung einer vorläufigen Maßnahme bei der Bundesgeschäftsstelle des BDÜ, z. H. des Schiedsgerichtes, einzureichen. Das schiedsgerichtliche Verfahren beginnt mit Eingang der Klage oder des Antrags bei der Geschäftsstelle. Die Geschäftsstelle leitet sodann die Klage oder den Antrag an den Vorsitzenden des Schiedsgerichts, im Verhinderungsfalle an den stellvertretenden Vorsitzenden weiter.
2.
Die Klage muss enthalten:
a. Bezeichnung der Parteien,
b. einen bestimmten Antrag,
c. Angaben zu den Tatsachen und Umständen, auf die die Klageansprüche oder der Antrag auf Anordnung vorläufiger Maßnahmen gegründet werden.
3.
Alle Schriftsätze sowie die beigefügten Anlagen müssen mindestens in soviel Exemplaren eingereicht werden, dass jedem Schiedsrichter, jeder Partei und einem etwaigen Bevollmächtigten jeder Partei ein Exemplar zur Verfügung steht.
4.
Ist die Klage oder der Antrag unvollständig oder fehlen Exemplare oder Anlagen, so fordert das Schiedsgericht den Kläger unter Fristsetzung zur Ergänzung auf.
Erfolgt die Ergänzung innerhalb der Frist, wird der Beginn des Verfahrens nach Abs. 1 Satz 2 dadurch nicht berührt. Andernfalls endet das Verfahren unbeschadet der Rechte des Klägers, seine Klage erneut einzureichen.
§ 5 Übersendung von Schriftsätzen
Das Schiedsgericht übersendet die das Verfahren betreffenden Schriftsätze den Verfahrensbeteiligten unverzüglich. Ist ein Bevollmächtigter für die jeweilige Prozesspartei benannt, erfolgt die Zustellung ausschließlich an diesen. Das Schiedsgericht kann die Übersendung davon abhängig machen, dass ihm die erforderliche Anzahl von Exemplaren nebst Anlagen vorgelegt wird.
§ 6 Erwiderung
Das Schiedsgericht setzt dem Beklagten eine Frist zur Einreichung der Klageerwiderung. Bei Bemessung der Frist ist der Zeitpunkt des Empfangs der Klage durch den Beklagten angemessen zu berücksichtigen.
§ 7 Erforderliche Beisitzer
Nach Erhalt der Klageerwiderung entscheidet das Schiedsgericht innerhalb einer Frist von vier Wochen, ob die Zuziehung von Beisitzern erforderlich ist oder nicht. Die Entscheidung des Schiedsgerichtes ist nicht anfechtbar.
§ 8 Widerklage
1.
Eine Widerklage ist bei der Bundesgeschäftsstelle einzureichen. §§ 4 bis 7 gelten entsprechend.
2.
Über die Zulässigkeit der Widerklage entscheidet das Schiedsgericht.
§ 9 Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens
1.
Haben die Parteien den Ort des schiedsgerichtlichen Verfahrens nicht vereinbart, so wird er vom Schiedsgericht bestimmt.
2.
Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so kann das Schiedsgericht ungeachtet des Absatzes 1 an jedem ihm geeignet erscheinenden Ort zu einer mündlichen Verhandlung zur Vernehmung von Zeugen, Sachverständigen oder Parteien, zur Beratung zwischen seinen Mitgliedern, zur Besichtigung von Sachen oder zur Einsichtnahme in Schriftstücke zusammentreten.
§ 10 Verfahrenssprache
Die Verfahrenssprache im schiedsgerichtlichen Verfahren ist Deutsch.
§ 11 Anwendbares Recht
Das Schiedsgericht hat die Streitigkeit in Übereinstimmung mit dem deutschen Recht unter Einbeziehung der ZPO zu entscheiden, soweit die Schiedsgerichtsordnung keine andere Regelung enthält.
§ 12 Verfahren
1.
Das Schiedsgericht bestimmt Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung.
2.
Auf Antrag einer der Parteien kann im schriftlichen Verfahren entschieden werden, soweit nicht eine Partei einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren binnen der vom Schiedsgericht gesetzten Frist widerspricht.
3.
Das Schiedsgericht bestimmt im schriftlichen Verfahren den Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht.
§ 13 Mündliche Verhandlung
1.
Zu den mündlichen Verhandlungen des Schiedsgerichtes sind die Parteien sowie erforderlichenfalls Zeugen und Sachverständige zu laden. Die Ladung ist durch Einwurfeinschreiben vorzunehmen. Es ist eine Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen einzuhalten.
2.
Die mündliche Verhandlung des Schiedsgerichtes ist nicht öffentlich.
§ 14 Verfahrensführung
1.
Die mit dem Schiedsverfahren zusammenhängenden Arbeiten, wie Führung der Schiedsgerichtsakten, Korrespondenz mit den Parteien und Schiedsrichtern, Ladung der Parteien und erforderlichenfalls der Zeugen und Sachverständigen, obliegen dem Schiedsgericht. Diese Arbeiten können auf die Bundesgeschäftsstelle des BDÜ übertragen werden.
2.
Das Schiedsgericht hat darauf hinzuwirken, dass die Parteien sich über alle erheblichen Tatsachen vollständig erklären und sachdienliche Anträge stellen. Das Schiedsgericht ist berechtigt, hierzu Ausschlussfristen zu setzen.
3.
Das Schiedsgericht kann ein Vorbringen der Parteien, das nicht innerhalb der von Gericht gesetzten Fristen beim Schiedsgericht eingegangen ist, als verspätet und damit als unbeachtlich zurückweisen. Dies gilt jedoch nur in den Fällen, in denen die Zulassung des verspäteten Vorbringens das Verfahren nicht nur unerheblich verzögert.
§ 15 Bevollmächtigte
Die Parteien können sich durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Anwalt vertreten lassen. Die Kosten für die Vertretung oder Beratung einer Partei gehen, ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens und den im Schiedsspruch zu treffenden Kostenentscheid, stets zu Lasten der jeweils vertretenen Partei.
§ 16 Säumnis
1.
Falls sich die beklagte Partei zu dem Inhalt der Klage nicht schriftlich geäußert hat und zu der mündlichen Verhandlung weder selbst erscheint noch sich ordnungsgemäß vertreten lässt, so kann das Schiedsgericht die Behauptungen der klagenden Partei als zugestanden betrachten und annehmen, dass die beklagte Partei weitere Erklärungen nicht abgegeben hat.
2.
Für das schriftliche Verfahren gilt Abs. 1 entsprechend, soweit sich die beklagte Partei nicht innerhalb der Frist des § 12 Abs. 3 geäußert hat.
3.
Erscheint die klägerische Partei nicht zum Termin, weist das Gericht auf Antrag der beklagten Partei die Klage oder einen Antrag auf Erlass einer Maßnahme ab.
§ 17 Anordnungen zur Aufklärung des Sachverhaltes
Das Schiedsgericht kann auf Antrag einer Partei oder auch von sich aus zur Klärung des Sachverhaltes den Parteien die Vorlage von Urkunden, Büchern, Geschäftspapieren etc. aufgeben.
§ 18 Einigungsversuch
Das Schiedsgericht soll vor Erlass des Schiedsspruchs stets den Versuch machen, die Streitsache durch einen Vergleich zu erledigen. Kommt es zu einem Vergleich, so haben die Parteien gem. § 1053 ZPO zu beantragen, dass das Schiedsgericht den Vergleich in Form eines Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut festhält. Der Vergleich ist unter Angabe des Tages seines Zustandekommens von den Schiedsrichtern und den Parteien zu unterzeichnen.
§ 19 Einwand der Unzuständigkeit
Wird von einer Partei der Einwand erhoben, dass das Schiedsgericht nicht zuständig sei, so entscheidet das Schiedsgericht nach Prüfung der Unterlagen selbst über seine Zuständigkeit.
§ 20 Schiedsspruch
Der Schiedsspruch ist zu begründen und von den Schiedsrichtern zu unterzeichnen. Den Parteien ist eine Ausfertigung des Schiedsspruchs per Einwurfeinschreiben zuzustellen.
§ 21 Aufhebung des Schiedsspruch
1.
Gegen einen Schiedsspruch kann nur der Antrag auf gerichtliche Aufhebung nach § 1059 ZPO gestellt werden.
2.
Ein Antrag auf Aufhebung eines Schiedsspruchs gem. § 1059 ZPO kann nicht darauf gestützt werden, dass der Schiedsspruch nicht oder nicht genügend oder falsch begründet worden sei.
IV. Kosten des Verfahrens
§ 22 Kostenfestsetzung
1.
Das Schiedsgericht kann von sich aus oder auf Antrag einer Partei die Durchführung des Verfahrens oder bestimmte, im Laufe des Verfahrens gestellte Anträge (Ladung von Zeugen und Sachverständigen, Buchprüfung und dergleichen) von der Zahlung eines angemessenen Kostenvorschusses abhängig machen.
2.
Die Kosten des Verfahrens werden vom Schiedsgericht festgesetzt. Die Kostenfestsetzung und die Benennung des Kostenschuldners sind in den Schiedsspruch oder in den Vergleich mit aufzunehmen.
§ 23 Kosten der Schiedsrichter
Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und etwaige Beisitzer üben ihr Amt als Ehrenamt aus und haben lediglich einen Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen, die durch ihre Mitwirkung beim Schiedsgerichtsverfahren entstanden sind.
Hinsichtlich eines von der DIS bestimmten Schiedsrichter gelten die Kostenregelungen der DIS.
Die von der IHK benannten Beisitzer erhalten für ihre Tätigkeit eine angemessene Entschädigung, die von dem Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden festzusetzen ist.
§ 24 Auslegung und Berichtigung eines Schiedsspruchs
1.
Jede Partei kann beim Schiedsgericht beantragen:
- Rechen-, Schreib- und Druckfehler oder Fehler ähnlicher Art im Schiedsspruch zu berichtigen
- bestimmte Teile des Schiedsspruchs auszulegen
- eine Ergänzung des Schiedsspruchs über solche Ansprüche zu erlassen, die im schiedsrichterlichen Verfahren zwar geltend gemacht, im Schiedsspruch aber nicht behandelt worden sind.
2.
Der Antrag ist innerhalb von einem Monat nach dem Empfang des Schiedsspruchs bei der Bundesgeschäftsstelle zu stellen.
3.
Das Schiedsgericht soll über die Berichtigung und Auslegung des Schiedsspruchs innerhalb von einem Monat und über die Ergänzung des Schiedsspruchs innerhalb von zwei Monaten entscheiden.
4.
Eine Berichtigung des Schiedsspruchs kann das Schiedsgericht auch ohne Antrag vornehmen.
§ 25 Wirkung des Schiedsspruchs
Der Schiedsspruch ist endgültig und hat unter den Parteien die Wirkung eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils.
§ 26 Beendigung des schiedsgerichtlichen Verfahrens
1.
Das schiedsgerichtliche Verfahren wird mit dem endgültigen Schiedsspruch oder mit einem Beschluss des Schiedsgerichts beendet.
2.
Das Schiedsgericht stellt durch Beschluss die Beendigung des schiedsgerichtlichen Verfahrens fest, wenn:
a. Der Kläger seine Klage zurücknimmt, es sei denn, dass der Beklagte dem widerspricht und das Schiedsgericht ein berechtigtes Interesse des Beklagten an der endgültigen Beilegung der Streitigkeit anerkennt;
o d e r
b. die Parteien die Beendigung des schiedsgerichtlichen Verfahrens vereinbaren;
o d e r
c. die Parteien das schiedsgerichtlichen Verfahren trotz Aufforderung des Schiedsgerichtes nicht weiter betreiben oder die Fortsetzung des Verfahrens aus einem anderen Grund unmöglich geworden ist.
§ 27 Veröffentlichung des Schiedsspruchs
Eine Veröffentlichung des Schiedsspruchs ist nur mit schriftlicher Zustimmung der Parteien zulässig. In keinem Fall darf die Veröffentlichung die Namen der Parteien, Prozessbevollmächtigten und Schiedsrichter sowie sonstige individualisierenden Angaben enthalten.
§ 28 Vertraulichkeit
Die Schiedsrichter und die in der Bundesgeschäftsstelle mit einem schiedsgerichtlichen Verfahren befassten Personen haben über die Durchführung eines schiedsgerichtlichen Verfahrens und insbesondere über die beteiligten Parteien, Zeugen, Sachverständigen und sonstigen Beweismittel Verschwiegenheit gegenüber Unbeteiligten zu bewahren. Auch die von den Beteiligten im Verfahren hinzugezogene Personen sind zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
Streiten in einem Verfahren
• der BDÜ mit einem Mitgliedsverband
• der BDÜ mit einem Funktionsträger des BDÜ oder einem Funktionsträger eines Mitgliedsverbandes
• ein Mitgliedsverband mit einem anderen Mitgliedsverband
• ein Mitgliedsverband mit einem Funktionsträger des eigenen oder eines anderen Mitgliedsverbandes oder
• Funktionsträger untereinander
können die an den Verfahren beteiligten Prozessparteien dem Vorstand des BDÜ und den Vorstandsmitgliedern der Mitgliedsverbände des BDÜ Auskunft über die Beteiligten des Verfahrens, den Verlauf und den Ausgang des Verfahrens erteilen. Die insoweit informierten Personen unterliegen im Übrigen aber der Vertraulichkeit. Der Bundesgeschäftsstelle ist gestattet, Informationen über schiedsgerichtliche Verfahren in einer Zusammenstellung statistischer, anonymer Daten zu veröffentlichen.
§ 29 Haftungsausschluss
1.
Die Haftung des Schiedsrichters für seine Entscheidungstätigkeit ist ausgeschlossen, soweit er nicht eine vorsätzliche Pflichtverletzung begeht.
2.
Für jede andere Handlung oder Unterlassung im Zusammenhang mit einem schiedsgerichtlichen Verfahren ist eine Haftung der Schiedsrichter, ihrer Organe und ihrer Mitarbeiter ausgeschlossen, soweit sie nicht eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung begehen.