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Beitrags- und Mahngebührenordnung

Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge

1. Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung des Bundesverbands der Dolmetscher und Übersetzer (BDÜ) Landesverband Bayern e.V. (Verband) auf Vorschlag des Vorstands festgesetzt.    

Ab 1. Juli 2019 gelten die folgenden jährlichen Mitgliedsbeiträge:    

Ordentliche Mitglieder: 252,00  €
Studentische Mitglieder: 126,00  €
Seniorenmitglieder: 126,00  €  (auf Antrag ab Erreichen des 65. Lebensjahres)            
Mehrfachmitgliedschaft: 228,00  €  (BDÜ Bayern e.V. und weiterer BDÜ-Mitgliedsverband)
Schwerbehinderte Mitglieder: 126,00  €  (Vorlage eines Schwerbehindertenausweises ab GdB 50)
Außerordentliche Mitglieder: 400,00  €

2. Für neue Mitglieder wird eine einmalige Aufnahmegebühr erhoben. Diese beträgt ab 1. Juli 2020 110,00 €. Mitglieder anderer Landesverbände, die zum LV Bayern überwechseln, sind von dieser Zahlung befreit. Für studentische Mitglieder entfällt die Aufnahmegebühr, sofern ihre Mitgliedschaft nicht vor Ablauf von drei Monaten seit Eintritt als studentisches Mitglied in eine Vollmitgliedschaft umgewandelt wird.     

3. Der Mitgliedsbeitrag wird in zwei Raten jeweils zum 15.02. und 15.07. eines jeden Jahres für das jeweils laufende Jahr per Lastschrifteinzug erhoben. Mitglieder, die sich dem Einzugsverfahren nicht anschließen, zahlen einen um 12,00 € erhöhten Beitrag. Das Mitglied trägt die Kosten und Gebühren einer Rückbuchung, soweit das Mitglied die Rückbuchung zu vertreten hat.

4. Bei Zahlungen aus dem Ausland (nur Überweisung) übernimmt das Mitglied alle anfallenden Bankgebühren.

5. Mehrfachmitgliedschaft: BDÜ-Mitglieder, bei denen eine Mitgliedschaft in mehr als einem Mitgliedsverband des BDÜ besteht, zahlen einen um 24,00 € reduzierten jährlichen Beitrag. Der Nachweis der Mehrfachmitgliedschaft ist vom Mitglied selbst gegenüber den betroffenen Mitgliedsverbänden zu erbringen. Das betroffene Mitglied erhält nur noch 1 Exemplar des MDÜ.     

6. Die Mitgliedschaft kann auf Antrag von sechs Monaten bis zu maximal zwei Jahren ruhen. Die ruhende Mitgliedschaft kann maximal zwei Mal in 10 Jahren beantragt werden. Zwischen dem Ablauf der ersten und dem Beginn der nächsten Frist müssen mindestens zwei Jahren liegen. Über den Antrag wird per Vorstandsbeschluss entschieden. Bei ruhender Mitgliedschaft entfallen alle Leistungen des Verbands. Die ruhende Mitgliedschaft kann jederzeit unterjährig gemäß Antrag zum 1. des auf den Vorstandsbeschluss folgenden Monats beginnen. Der Mitgliedsbeitrag ist dann nur zeitanteilig für die Monate der wirksamen Mitgliedschaft zu entrichten. Nach Ablauf der beantragten Frist wird die Mitgliedschaft automatisch wieder in eine ordentliche Mitgliedschaft umgewandelt.

7. Der Vorstand ist berechtigt, den Mitgliedsbeitrag auf schriftlichen Antrag hin durch Vorstandsbeschluss zu ermäßigen oder zu stunden, soweit die wirtschaftliche Situation des Antragstellers dies rechtfertigt. Die eine Ermäßigung oder Stundung rechtfertigenden Gründe sind vom Mitglied mit dem Antrag zu belegen. Der Beschluss des Vorstands ist nicht anfechtbar.

    


Mahnverfahren

1. Mitglieder, die ihren Beitrag nicht fristgerecht entrichtet haben, erhalten an die letzte vom Mitglied dem Verband bekannt gegebene Anschrift oder E-Mail-Adresse eine Mahnung mit dem Hinweis, dass bei Nichtzahlung innerhalb von 14 Tagen nach Absendung des Schreibens sämtliche Leistungen des Verbands für dieses Mitglied, einschließlich Lieferung von MDÜ und Veröffentlichung der eigenen Daten in Mitgliederverzeichnissen des BDÜ und in der Onlinedatenbank, vorläufig eingestellt werden. Dies gilt auch für Mitglieder, die ihren Wohnsitz im Ausland haben. Der Verband kann vom Mitglied eine Mahngebühr in Höhe von 5,00 € verlangen, es sei denn, das Mitglied weist nach, dass ein geringerer Schaden entstanden ist.     

2. Erfolgt auf diese Mahnung keine Beitragszahlung, schickt der Verband an das Mitglied eine weitere Mahnung mit dem Hinweis, dass die Nichtzahlung innerhalb von 14 Tagen nach Absenden des Schreibens zum Ausschluss aus dem Verband führen wird. Der Verband kann vom Mitglied für diese Mahnung eine Mahngebühr in Höhe von 10,00 € verlangen, es sei denn, das Mitglied weist nach, dass ein geringerer Schaden entstanden ist.   

3. Sollte nach den Mahnungen keine Zahlung erfolgen, stellt dies einen wichtigen Grund zum Ausschluss des Mitglieds dar. Der Vorstand kann mit einfacher Mehrheit den Ausschluss des Mitglieds beschließen. Dies gilt auch dann, wenn die Mahnung nicht an das Mitglied zugestellt werden konnte, weil es versäumt hatte, dem Verband eine neue ladungsfähige Anschrift mitzuteilen.    

4. Zahlt ein Mitglied bei ursprünglicher Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags dreimal in Folge nicht bzw. schlägt der Einzug fehl, stellt dies ebenfalls einen wichtigen Grund zum Ausschluss dar. Punkt 3 findet entsprechend Anwendung.
  
5. Gegen diesen Beschluss kann das ausgeschlossene Mitglied binnen 14 Tagen nach Zustellung des Ausschließungsbeschlusses Beschwerde zur nächstfolgenden Mitgliederversammlung einlegen. Bis zu diesem Zeitpunkt ruhen die Rechte des Mitglieds. Der Ausschluss wird aufgehoben, wenn zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des Verbands dies beschließen.   

6. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist bindend; eine Anrufung des Schiedsgerichts des BDÜ ist nur bei der Verletzung rechtlichen Gehörs innerhalb eines Monats nach Beschluss der Mitgliederversammlung zulässig.

Im Falle des Ausschlusses wegen Zahlungsverzugs kann das Mitglied nicht vor Ablauf von 3 Jahren nach der Entscheidung der Mitgliederversammlung eine Wiederaufnahme beantragen.  

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